Eine Rückstellung bedeutet für ein Unternehmen, daß das Unternehmen Geld beiseite legt, um damit voraussichtlich eintretende Ausgaben in der Zukunft bezahlen zu können. Dieses Geld steht damit nicht für eine Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung.
Rückstellungen mindern den
Gewinn des Unternehmens in dem Jahr, indem sie gebildet werden.
Infolgedessen erhöht sich in dem Jahr, in dem sie wieder aufgelöst werden, demgegenüber der Gewinn des Unternehmens um den entsprechenden Betrag.
Arten der Rückstellungen (Rückstellungsarten)
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten,
- Rückstellungen für drohende Verluste,
- Aufwandsrückstellungen.
Rückstellungen für drohende Verluste sind nur noch in der Handelsbilanz geboten, aber in der Steuerbilanz hingegen unzulässig.
Voraussetzungen für Rückstellungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige eine Rückstellung bilden möchte:
- Unsicherheit der Verbindlichkeit. Wenn die Existenz oder die Höre einer Verbindlichkeit sicher ist, ist nur eine Ausweisung als Verbindlichkeit möglich.
- Die Verbindlichkeit muß eine Betriebsschuld sein.
- Die Verbindlichkeit muß gegenüber einem Dritten bestehen.
- Der zukünftige Aufwand muß in dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht worden sein.
- Der Aufwand muß eine wesentliche Konsequenz auf das Bilanzergebnis haben.
- Der Steuerpflichtige muß ernsthaft annehmen dürfen, daß die Verpflichtung besteht oder entstehen wird. Die Rechtsprechung spricht von der sogenannten Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Höhe der Rückstellungen
Die Rückstellungen werden in der Steuerbilanz mit den Kosten im Ansatz gebildet, die der Steuerpflichtige zur Begleichung der ganzen Verbindlichkeit aufwenden muß.
Die Rückstellung unterliegt einem Zinssatz von 5,5 %, es sei denn es handelt sich um Verbindlichkeiten,
- die schon verzinst werden oder
- die an Bilanzstichtag eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten haben oder
- die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Auflösung der Rückstellungen
Die Auflösung der Rückstellung erfolgt, wenn:
- Zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung Umstände bekannt werden, die schon an Bilanzstichtag objektiv existierten und aus denen sich ergibt, daß der Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus der Rückstellung rechnen muß. Zum Beispiel: Es stellt sich nachträglich heraus, daß eine Verjährung bereits eingetreten war UND
- Es besteht keine Unsicherheit mehr.
Beispiele für Rückstellungen
Rückstellungen können zum Beispiel für folgende Aufwendungen gebildet werden:
- Künftige Gratifikationen für Arbeitnehmer,
- Pensionen,
- Sozialplan,
- Garantieerklärung,
- Steuern,
- Drohende Schadensersatzansprüche von Dritten,
- Vertragsstrafen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:20:11 von eepp