Einkunftsermittlung beim Freiberufler




Ein Selbstständiger darf seinen Gewinn entweder durch eine Bilanz oder durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.

Die Einnahme-Überschußrechnung beim Selbständigen


Nur der Zufluss von Geld wird durch die Einnahme-Überschussrechnung erfasst. Das Gesetz läßt aber Ausnahmen von diesem Zuflussprinzip zu.

Diese Regelungen haben als Konsequenzen, dass zukünftige Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht in der Einnahme-Überschussrechnung erscheinen.

Beispiel

Im Februar 2009 stellt einen Zahnarzt (Freiberufler) fest, daß er einen neuen Zahnarztstuhl kaufen muss . Der Zahnarztstuhl kostet 19.000 €. Dafür nimmt er ein Darlehen auf. Er darf die Schulden in Höhe von 19.000 € nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Nur die jährlich bezahlten Zinsen sind als Betriebsausgaben in der Einnahme-Überschussrechnung zu berücksichtigen.

Was muß der Freiberufler als Betriebseinahmen buchen?


Alle Honorareinnahmen oder z. B die Quartalsüberweisungen der Krankenkasse für Ärzte sind als Betriebseinnahmen zu buchen.

Dagegen werden die Gelder, die im Namen und für die Rechnung von Kunden einkassiert und ausbezahlt werden nicht als Betriebseinnahmen verbucht. Diese Gelder werden erst dann gebucht, wenn feststeht, dass die Gelder endgültig nicht mehr an Dritte ausbezahlt werden sollen.

Beispiel

Der Anwalt hat aus einer Vollstreckungsmaßnahme 25.000 € für seinen Mandanten einkassiert. Er hat aber eine Honorarnote in Höhe von 5.000 €, die noch nicht bezahlt wurde. Der Anwalt und sein Mandant einigen sich schriftlich, dass die 25.000 € mit den 5.000 € aufgerechnet werden.

20.000 € werden an den Mandanten ausbezahlt und werden nie als Betriebeinnahme des Anwalts gebucht, 5.000 € werden erst nach der Aufrechnungserklärung des Mandanten als Betriebseinnahmen gebucht.

Anlagevermögen eines Freiberuflers


Das Anlagevermögen eines Freiberuflers unterliegt folgenden Sonderregelungen:

1. Grundstücke/ nicht abnutzbare Güter

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wie z. B. einem Grundstück, können die Anschaffungs- und Herstellungskosten nur bei der Weiterveräußerung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung entsteht ein Veräußerungsgewinn beziehungsweise ein Entnahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis. Diese Differenz wird dann als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe gebucht.

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören zum Beispiel:
  • Der Grund und Boden,
  • Beteiligung an Kapitalgesellschaften,
  • Wechselbrief.


Der Freiberufler muss diese Wirtschaftsgüter in einem laufend zuführenden Verzeichnis erfassen.

Beispiel

Ein Selbstständiger kauft im Jahre 2008 Aktien an einer Kapitalgesellschaft für 50.000 € und verkauft diese Beteiligung im Jahre 2009 für 65.000 €.

In der Einnahme- Überschussrechnung 2008 wird nichts gebucht, weder die Anschaffungskosten noch den Wert der Beteiligung.

In der Einnahme-Überschussrechnung 2009 wird die Betriebsausgabe wie folgt gebucht:

1. Verkaufspreis im Jahr 2009 75.000 €

2. Betriebseinnahme 75.000 €

3. Betriebsausgabe 50.000 €



2. Abnutzbare Wirtschaftsgüter bis 1.000 € Wert

Ab dem 1.1.2008 müssen die Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € nicht überschreitet, sofort und in voller Höhe abgezogen werden.

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter müssen hingegen in einem Sammelposten erfasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden, wenn die Anschaffung- Herstellungskosten mehr als 150 € bis maximal 1.000 € betragen. Abweichend vom üblichen Zufluss-/ Abflussprinzip besteht die Betriebsausgabe dann bereits im Zeitpunkt der Anschaffung/ Herstellung, auch wenn die Zahlung erst später erfolgt.

Beispiel

Der Selbstständige kauft im Jahr 2009 einen Besprechungstisch für 900 € und zwei Stühle für 250 €. Der Steuerpflichtige muss diese Wirtschaftsgüter in ein Sammelposten erfassen. Die Gesamtkosten in Höhe von 1.150 € sind in 2009 und in den vier folgenden Jahren in Höhe von einem Fünftel abzusetzen, die Betriebsausgabe beträgt jährlich somit 230 €.


3. Abnutzbare Wirtschaftsgüter über 1.000 € Wert

Hier gelten die allgemeinen Regeln für Abschreibungen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:23:05 von eepp
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