Einprozentregel beim Geschäftswagen




Absetzung des Dienstwagens


Die Kosten eines Kraftfahrzeugs, das zu betrieblichen Zwecke genutzt wird, sind abzugsfähig.

Die Kosten sind auch abzugsfähig, wenn das Kraftfahrzeugs nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt wird. In dem Fall einer teilweisen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke sind aber die privaten Fahrkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Man spricht bei diesem privaten Nutzungsanteil von der sogenannten Nutzungsentnahme.

Die laufenden Kosten, die den Gewinn des Betriebs mindern, sind bei der betrieblichen Nutzung des KFZ folgende:


  • Kosten der Finanzierung des Ankaufs des KFZ,
  • Benzin und Diesel,
  • Parkzettel oder Parkabonnements,
  • Instandhaltungskosten,
  • Reparaturen,
  • Kraftfahrzeugssteuer,
  • Versicherungen,
  • Absetzung für Abnutzung (AfA),
  • Unfallkosten.


Wenn das Kraftfahrzeug auch privat benutzt wird, also gemischt (betrieblich UND privat) kann man die Berechnung der Nutzungsentnahme, also des privaten Nutzungsanteils, der versteuert werden muß, da er dem Steuerpflichtigen privat zugute kommt, auf 2 Arten durchführen:


  • pauschal (die sogenannte 1%-Regelung) ODER
  • gemäß detailliertem Nachweis der tatsächliche Privatnutzung.

Arten der Absetzung des Geschäftswagens

1%-Regel


Die 1%-Regel ist auf Kraftfahrzeuge beschränkt, die mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Die Berechnung der 1%-Regel erfolgt mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunk der Erstzulassung:

In jedem Monat der Nutzung des KFZ kann dieser 1-%-ige Betrag steuermindern vom Gewinn abgesetzt werden.Bei der Sonderausstattung (GPS, Ledersitze etc.) werden diese mit in den Bruttolistenpreis eingerechnet. Da die Kosten des Kraftfahrzeuges nur teilweise dem Vorsteuerabzug unterliegen, wird von dem 1%-Betrag ein pauschaler Abschlag von 20 % für umsatzsteuerfreie Kosten abgezogen. Auf den übrigbleibenden Betrag (1% abzglich des 20%-Abschlags) wird die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Tasächliche private Nutzung


Die Berechnung der Nutzungsentnahme nach tatsächlicher Verteilung zwischen Privat- und Betriebsnutzung muß anhand von Belegen und eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden.

Damit die Steuerverwaltung die Angaben in dem Fahrtenbuch anerkennt, müssen die folgenden Angaben im Fahrtenbuch gegeben sein:


  • vollständige, fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnung,
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrten müssen im Fahrtenbuch angegeben werden,
  • Reiseziel und Reiseroute,
  • Reisezweck und Geschäftspartner.


Für die Privaten Fahrten genügen die Kilometerangaben und für die Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsort nur ein entsprechender kurzer Vermerk.

Nach Berechnung dieser Nutzungsentnahmen für die private Nutzung des KFZ sind die übrigen Kosten, die der beruflichen Nutzung entsprechen, steuermindernd abzugsfähig.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:21:06 von eepp
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