Die Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Gewerbesteuer unterlag in der Vergangenheit immer wieder zum Teil gravierenden Änderungen. Die letzten tief greifenden Änderungen erfolgten zum einen zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmessteuerreform, in dessen Rahmen die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft wurde.
Seitdem wird nicht mehr die Substanz des
Gewerbebetriebs, sondern nur noch der
Ertrag besteuert.
Zum anderen führte das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 zu zahlreichen Änderungen. So gilt seit dem 1.1.2008 eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe, die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer wurde verbreitert, und die
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als
Betriebsausgabe wurde gestrichen.
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG) und stellt ihre wichtigste Einnahmequelle dar.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objekt- beziehungsweise Realsteuer.
Das bedeutet, dass nicht wie bei der
Einkommen- und Körperschaftsteuer die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt wird, sondern besteuert wird eine Sache (der
Gewerbebetrieb).
Gemäß § 2 Absatz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt dabei ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (das heißt
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften) sowie die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften.
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der
Unternehmer. Als Unternehmer gilt dabei derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wenn die Tätigkeit einer
Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb ist, so gilt die Gesellschaft als Steuerschuldner (§ 5 Absatz 1 GewStG).
Wie wird die Gewerbesteuer ermittelt?
Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG).
Es handelt sich hierbei um den nach den Vorschriften des
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden
Gewinn aus Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge zu erhöhen (Hinzurechnungen) und zu verringern (Kürzungen) ist (§ 7 Satz 1 GewStG).
Ferner stellt die Gewerbesteuer ab 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr dar, so dass sie den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Absatz 5b EStG).
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
abzgl. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag
abzgl. Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
=
Gewerbeertrag nach Verlustabzug
Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden (§ 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG).
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist der abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
Durch Anwendung der
Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent (§ 11 Absatz 2 GewStG) auf den Gewerbeertrag ergibt sich der sogenannte
Steuermessbetrag. Auf diesen Steuermessbetrag wird der individuelle
Hebesatz der Gemeinde angewendet, woraus sich die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt (§ 16 Absatz 1 GewStG):
Gewerbeertrag x 3,5% = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = festzusetzende Gewerbesteuer
Beispiel
Eine Personengesellschaft hat einen Gewerbeertrag nach Verlustabzug in Höhe von 250.999 Euro. Der Hebesatz beträgt 450 Prozent.
Abgerundeter Gewerbeertrag nach Verlustabzug 250.900
Freibetrag - 24.500
Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag = 226.400
Steuermesszahl x 3,5%
Steuermessbetrag = 7.924
Hebesatz x 450%
festzusetzende Gewerbesteuer = 35.658