Gewerbesteuer - Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften



Unter welchen Bedingungen fallen die Gewinnanteile (Dividenden) an Kapitalgesellschaften unter die Hinzurechnungsbeträge (§ 8 Nr. 5 GewStG) bzw. unter die Kürzungsbeträge (§ 9 Nr. 2a oder 7 GewStG)?

Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft werden beim Anteilseigner unterschiedlich behandelt:
  • Anteilseigner ist keine Kapitalgesellschaft: 40% der Dividende gilt als steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 40 EStG), so dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb 60% der Dividende enthalten ist.
  • Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft: Die Dividende bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Allerdings gelten 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. (§ 8b KStG). Hieraus folgt, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb 5% der Dividende enthalten ist.



Für Zwecke der Gewerbesteuer ist die Höhe der Beteiligung von grundlegender Bedeutung:
  • Beteiligung kleiner als 15% => Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG: Die steuerfreien Gewinnanteile werden wieder hinzugerechnet, was im Ergebnis zu einer 100%igen Belastung der Dividende mit Gewerbesteuer führt.
  • Beteiligung mindestens 15% => Kürzung gemäß § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG: Bei dieser Kürzungsvorschrift handelt es sich um die Umsetzung des sogenannten gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs. Es wird eingesetzt, um eine Doppelbelastungen von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer zu vermeiden. So wird der nicht steuerfreie Anteil der Dividende bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer abgezogen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die 5% der Dividende, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten, nicht unter die Kürzungsvorschrift fallen. Im Ergebnis ist die Dividende zu 100% von der Gewerbesteuer entlastet. Nur bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner verbleibt eine 5%ige Belastung der Dividende mit Gewerbesteuer.


Das nationale Schachtelprivileg ergibt sich aus § 9 Nr. 2a GewStG (Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland). Das internationale Schachtelprivileg folgt aus § 9 Nr. 7 GewStG (Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland). In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass für das internationale Schachtelprivileg einige zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind.


Beispiele

Jahresüberschuss inklusive Dividende: 900.000 Euro
Dividende von inländischer GmbH: 600.000 Euro



Beispiel 1

Anteilseigner: Einzelunternehmer
Beteiligung an GmbH: 10%

Jahresüberschuss Einzelunternehmer 900.000
Dividende steuerfrei gemäß § 3 Nr. 40 EStG: 40%
(40% von 600.000) - 240.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(enthält 60% der Dividende) = 660.000

Hinzurechnung + 240.000
Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer
(enthält 100% der Dividende) = 900.000


Beispiel 2

Anteilseigner: Kapitalgesellschaft
Beteiligung an GmbH: 10%

Jahresüberschuss Kapitalgesellschaft 900.000
Dividende steuerfrei gemäß § 8b KStG - 600.000
Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
(5% von 600.000) + 30.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(enthält 5% der Dividende) = 330.000

Hinzurechnung + 570.000
Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer
(enthält 100% der Dividende) = 900.000


Beispiel 3

Anteilseigner: Einzelunternehmer
Beteiligung an GmbH: 100%


Jahresüberschuss Einzelunternehmer 900.000
Dividende steuerfrei gemäß § 3 Nr. 40 EStG: 40%
(40% von 600.000) - 240.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(enthält 60% der Dividende) = 660.000

Kürzung
(60% von 600.000) - 360.000
Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer
(enthält 0% der Dividende) = 300.000


Beispiel 4

Anteilseigner: Kapitalgesellschaft
Beteiligung an GmbH: 100%

Jahresüberschuss Kapitalgesellschaft 900.000
Dividende steuerfrei gemäß § 8b KStG - 600.000
Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
(5% von 600.000) + 30.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(enthält 5% der Dividende) = 330.000

Kürzung entfällt, da die Dividende bereits bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. - 0
Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer
(enthält 5% der Dividende) = 330.000
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 02:06:48 von eepp
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