Gewerbesteuer - Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer



Welche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöhen den Gewinn aus Gewerbebetrieb?

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden die folgenden Beträge wieder hinzugerechnet:
  • Anteile des Komplementärs an einer KGaA (§ 8 Nr. 4 GewStG): Die Gewinnanteile des Komplementärs werden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 KStG bei der Gewinnermittlung abgezogen. Da sie beim Komplementär jedoch nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sind diese Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, damit sie für Zwecke der Gewerbesteuer erfasst werden können.
  • Steuerfreie Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Nr. 5 GewStG)
  • Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG): Das Ergebnis einer Personengesellschaft soll für Zwecke der Gewerbesteuer nur einmal erfasst werden. Dieses geschieht bei der Personengesellschaft selbst. Aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters ist das Ergebnis dagegen zu eliminieren (das bedeutet, dass Verlustanteile wieder hinzugerechnet und Gewinnanteile wieder abgezogen werden).
  • Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 8 Nr. 9 GewStG): Spenden werden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 KStG bei der Gewinnermittlung abgezogen. Im Einkommensteuergesetz werden die Spenden dagegen als Sonderausgabe abgezogen (§ 10b EStG), was bedeutet, dass sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern. Das Gewerbesteuergesetz sieht in § 9 Nr. 5 GewStG eine eigene rechtsformunabhängige Regelung zum Spendenabzug vor. Folglich sind die nach dem Körperschaftsteuergesetz abgezogenen Spenden zunächst dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.
  • Gewinnminderungen aus Beteiligungen (§ 8 Nr. 10 GewStG): Es handelt sich um bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste.
  • Ausländische Steuern (§ 8 Nr. 12 GewStG): Der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte unterliegt nicht der Gewerbesteuer und wird somit gemäß § 9 Nr. 3 GewStG vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogen. Da der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nicht der Gewerbesteuer unterliegt, dürfen auch die ausländischen Steuern die Bemessungsgrundlage nicht mindern und sind wieder hinzuzurechnen.
  • Finanzierungsentgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG): Die Finanzierungsentgelte werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht in voller Höhe hinzugerechnet. Vielmehr wird der Hinzurechnungsbetrag gemäß den folgenden Regelungen ermittelt:


100% der Entgelte für Schulden
+ 100% der Renten und dauernden Lasten
+ 100% der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
+ 20% der Miet- und Pachtzinsen (inkl. Leasingraten) für bewegliche Anlagegüter
+ 50% der Miet- und Pachtzinsen (inkl. Leasingraten) für unbewegliche Anlagegüter
+ 25% der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten
(Konzessionen und Lizenzen)
abzgl. 100.000 Euro Freibetrag
= Zwischensaldo Finanzierungsentgelte
davon 25%
= Hinzurechnungsbetrag Finanzierungsanteile gemäß § 8 Nr. 1 GewStG
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 02:05:51 von eepp
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