Welche Kürzungen (§ 9 GewStG) mindern den
Gewinn aus
Gewerbebetrieb?
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird um die folgenden Beträge gekürzt:
- 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 GewStG): Eine Doppelbelastung mit der Grundsteuer soll durch diese Kürzung verhindert werden.
- Gewinnanteile an Mitunternehmerschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG): Das Ergebnis einer Personengesellschaft soll für Zwecke der Gewerbesteuer nur einmal erfasst werden. Dieses geschieht bei der Personengesellschaft selbst. Aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters ist das Ergebnis dagegen zu eliminieren (das bedeutet, dass Verlustanteile wieder hinzugerechnet und Gewinnanteile wieder abgezogen werden).
- Gewinnanteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals (§ 9 Nr. 2a GewStG)
- Gewinnanteile einer ausländischen Betriebsstätte (§ 9 Nr. 3 GewStG): Der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte unterliegt nicht der Gewerbesteuer und wird somit vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogen.
- Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 9 Nr. 5 GewStG): Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen Spendenabzug mit eigener Höchstbetragsberechnung vor.
- Gewinnanteile an ausländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 15% (§ 9 Nr. 7 GewStG)
- Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Gewerbesteuer befreit sind (§ 9 Nr. 8 GewStG)
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 02:06:11 von eepp