Wie sind Verluste aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren zu behandeln?
Verluste aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren kürzen den Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro. Darüber hinausgehende Teile des Gewerbeertrags können nur zu 60 Prozent um den Gewerbeverlust vorangegangener Jahre reduziert werden (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG).
Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG).
Beispiel
Gewerbeverlust im Jahr 01: 150.000 €
Gewerbeertrag im Jahr 02 100.000 €
Gewerbeverlust aus Vorjahren - 100.000 €
Gewerbeertrag 02 nach Verlustabzug = 0
Gewerbeverlust aus Vorjahren 150.000 €
Verlustabzug in 02 - 100.000 €
vortragsfähiger Gewerbeverlust (gesondert festzustellen) = 50.000 €
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 01:57:17 von eepp