Der Bundesfinanzhof hat durch einen Beschluß vom 25. August 2009 - BFH VI B 69/09, ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das seit dem 01.01.2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer als
Werbungskosten abzuziehen, wenn das
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.
In diesem Fall hatten Lehrer geklagt.
Vor diesem Beschluß wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Nur in diesem Fall sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in vollem Umfang abzugsfähig.
Die
Arbeitsmittel wie ein Computer, ein Drucker oder ein Schreibtisch bleiben in vollem Umfang abzugsfähig.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:21:16 von eepp