Kinderbetreuungskosten

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 hat neue Regelungen eingeführt für die Aufwendungen, die die Steuerpflichtigen für die Betreuung von Kindern zahlen.

Die ausführlichen Kommentare der Steuerverwaltung über das Gesetz wurden veröffentlicht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 19.1.2007, Bundessteuerblatt. I 2007, 184).


Unter Betreuungsaufwendungen fallen zum Beispiel die folgenden Aufwendungen:

  • Kosten für Kindertagesstätten, Kinderheim Kindergärten,
  • Kosten für Tagesmutter,
  • Kosten für die Einstellung von Erzieherinnen, Kinderschwestern oder Pflegerinnen oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten.


Die Aufwendungen, die die Freizeitbetätigung des Kindes betreffen, gehören nicht zu den Aufwendungen, die steuerlich gesondert geltend gemacht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • alle Ausgaben für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung (Kostenerstattungen, wie z. B. Fahrtkostenersatz),
  • Unterricht (Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht),
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht),
  • Sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (Vereinsmitgliedschaften etc.).



Als Aufwendungen gelten Geld und Sachleistungen.

Die Steuerverwaltung macht einen Unterschied zwischen erwerbsbedingten Betreuungskosten und privat veranlaßten Betreuungskosten. Betreuungskosten können beispielsweise dadurch entstehen, daß das Kind untertags bei einer kostenpflichtigen Tagesmutter unterkommt oder in einem kostenpflichtigen Hort.

Erwerbsbedingte Betreuungskosten


ie Abzugsfähigkeit erwerbsbedingter Betreuungskosten ist daran geknüpft, daß Kinder wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehungsweise des jeweiligen Elternteils betreut werden müssen, weil der betreuende Elternteil oder, beim Zusammenleben der Elternteile, beide Elternteile erwerbstätig sind.

Dies betrifft aber nur die Betreuung folgender Kinder:


  • Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • Von Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.



Die Aufwendungen sind in Höhe von zwei Dritteln der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bei zusammenlebenden Elternteilen ist jedoch erforderlich, daß beide eine Aktivität ausüben. Der Abzug in diesem Fall wird demjenigen gewährt, der die Aufwendungen tatsächlich trägt. Werden diese Aufwendungen gemeinsam getragen, wird der Abzug je zur Hälfte erfolgen.

Private veranlaßte Betreuungskosten


Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Einkommen abgezogen werden:
Es ist erforderlich, daß sich der Steuerpflichtige selbst in Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Außerdem gilt die Abzugsfähigkeit nur für Kinder,


  • die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.


Die Abzugsfähigkeit in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Beispiel
Ehegatten haben ein 3-jähriges Kind. Die Eltern wohnen zusammen. Der Vater arbeitet und die Mutter bleibt zu Hause, weil sie schwere Rückenprobleme hat. Sie kann nicht mehr arbeiten und nicht mehr als 2 Stunden am Tag stehen. Eine Tagesmutter wird für das 3-jährige Kind eingestellt. 2/3 der Kosten der Tagesmutter, höchstens aber 4.000 €, sind abzugsfähig.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:00:12 von eepp
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