Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer.
In diesem Fall gehören die Lohnsteuerbeträge zum Arbeitslohn.
Sie müssen dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden.
Die Lohnsteuer wird unverändert aus dem Bruttoarbeitslohn berechnet.
Obwohl der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, bleibt der
Arbeitnehmer formell der Steuerschuldner (R 39b.9 LStR).
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:15:33 von eepp