Die Besteuerung der Versorgungsbezüge der Arbeitnehmer wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 neu geregelt.
Durch diese Neuregelung soll nach einem Übergangszeitraum von 35 Jahren eine Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge mit beispielsweise den Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht werden.
Was sind Versorgungsbezüge?
Unter Versorgungsbezügen versteht man die im öffentlichen Dienst und in der privaten Wirtschaft gewährten Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (vgl. im einzelnen § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR).
Versorgungsbezüge gehören somit zu den Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit, was bedeutet, daß sie in voller Höhe zu versteuern sind.
Abgemildert wird die steuerliche Belastung derzeit noch durch einen Versorgungsfreibetrag und einen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
Beide Vergünstigungen werden jedoch ab 2005 bis 2040 (Übergangszeitraum) schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen.
Versorgungsempfänger mit Pensionsbeginn z. B. im Jahr 2010 würden die folgenden Vergünstigungen erhalten (vgl. für die einzelnen Jahre die Tabelle in § 19 Abs. 2 S. 3 EStG):
- Versorgungsfreibetrag in Höhe von 32% ihrer Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 2.400 EUR jährlich
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 720 EUR
Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten jeweils für die gesamte Laufzeit der Bezüge.
Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird dem Arbeitnehmer einen
Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR gewährt (§ 9 a Nr. 1 b EStG).
Beispiel
Herr Müller erhält ab dem 1.1.2010 eine Betriebsrente in Höhe von 2.500 EUR monatlich. Sonderzahlungen sind nicht vorgesehen.
Versorgungsbezüge: 12 x 2.500 EUR = 30.000 EUR
Versorgungsfreibetrag im Jahre 2010: 32% von 30.000 EUR
aber maximal: 2.400
also sind hier 2.400 EUR abzuziehen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Jahr 2010):
720 EUR sind abzuziehen
Zwischensumme= 26.880 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 EUR sind abzuziehen
Einkünfte aus Versorgungsbezügen= 26.778 EUR
Somit wären hier 26.778 EUR zu versteuern.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, daß der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nur zeit-anteilig gewährt werden (§ 19 Abs. 2 S. 12 EStG).
Beispiel
Wenn Herr Müller aus dem oben genannten Beispiel nicht zum 1. Januar, sondern erst zum 1. Juli in den Ruhestand eintritt, dann werden ihm der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nur in Höhe von 6/12 gewährt.
Versorgungsbezüge: 6 x 2.500 EUR = 15.000 EUR
Versorgungsfreibetrag im Jahr 2010: 32% von 6/12*30.000 EUR
aber maximal: 6/12*2.400 EUR, also 1.200 EUR
also sind hier 1.200 EUR abzuziehen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr 2010:
6/12*720 EUR
also sind hier noch 360 EUR abzuziehen
Zwischensumme.440
Werbungskosten
102 EUR sind abzuziehen
Einkünfte aus Versorgungsbezügen.338 EUR
Somit sind 13.338 EUR zu versteuern.
Wie ermitteln sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn?
Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn kommt § 19 Abs. 2 S. 6 EStG zur Anwendung.
Hiernach bestimmen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs.
Die Summe aus den jeweiligen Versorgungsfreibeträgen wird jedoch auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt.
Beispiel
Herr Müller erhält eine Betriebsrente in Höhe von 30.000 EUR jährlich mit Beginn 1.1.2010. Zusätzlich fließt ihm bereits seit dem 1.1.2008 eine jährliche Betriebsrente in Höhe von 5.000 EUR zu.
I.
Versorgungsfreibetrag im Jahr 2010: 32% von 30.000 EUR
aber maximal: 2.400 EUR
also sind hier 2.400 EUR abzuziehen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr 2010: 720 EUR
also sind hier noch 720 EUR abzuziehen
II.
Versorgungsfreibetrag im Jahr 2008: 35,2% von 5.000 EUR
aber maximal: 2.640 EUR
also sind hier 1.760 EUR abzuziehen
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr 2008: 792 EUR
also sind hier noch 792 EUR abzuziehen
III.
Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2010:
2.400 EUR + 1.760 EUR = 4.160 EUR
=> insgesamt berücksichtigungsfähiger Höchstbetrag: 2.640 EUR
Summe der
Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag ab 2010:
720 EUR + 792 EUR = 1.512 EUR
=> höchstens berücksichtigungsfähig: 792 EUR