In einer Reihe von Fällen ist es aus Vereinfachungsgründen möglich, die Lohnsteuer pauschal zu erheben.
Im Gegensatz zum
Lohnsteuerabzug, bei dem der
Arbeitnehmer die Lohnsteuer schuldet, wird bei der Lohnsteuerpauschalierung der Arbeitgeber zum Schuldner der Lohnsteuer.
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer werden bei der
Einkommensteuer-
Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht berücksichtigt (§ 40 Abs. 3, § 40 a Abs. 5 sowie § 40 b Abs. 5 EStG).
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Pauschalsteuersätze zur Anwendung.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem gesondert zu ermittelnden Pauschsteuersatz erheben, wenn
- vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
- in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach zu erheben ist.
Eine Pauschalierungsgrenze in Höhe von 1.000 Euro ist zu beachten.
Pauschsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 EStG)
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben für
- kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten,
- Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen,
- Erholungsbeihilfen (soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen),
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (Reisespesen) soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100% übersteigen,
- kostenlose oder verbilligte Überlassung von PCs bzw. Zuschüsse für die Internetnutzung.
Pauschsteuersatz von 15 % (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben für
Zu beachten ist, daß die pauschal besteuerten Bezüge beim Arbeitnehmer nicht dann mehr als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Pauschsteuersatz von 25 % (§ 40a Abs. 1 EStG)
Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % vom Arbeitslohn erhoben werden. Die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte ist hier nicht erforderlich.
Pauschsteuersatz von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG)
Bei geringfügig Beschäftigten (Arbeitsentgelt im Monat höchstens 400 Euro) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts pauschal erheben. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist hier nicht erforderlich.
Pauschsteuersatz von 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG)
Bei Aushilfskräften in der
Land- und Forstwirtschaft kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts pauschal erheben. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist hier nicht erforderlich.
Pauschsteuersatz von 20 % (§ 40b EStG)
Der Pauschsteuersatz von 20 % ist auf Zuwendungen für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (z. B.
Pensionskasse, Unfallversicherung) anzuwenden.