Diese Steuerbegünstigung wurde durch die
Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt.
Die Reform hatte als wesentlichen Aspekt die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % zum Gegenstand.
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften, auf die der Körperschaftssteuersatz nicht anwendbar ist, konnten von diesen Steuersenkungen nicht profitieren.
Aus diesem Grund wurde eine
Begünstigung für nicht entnommene Gewinne geschaffen.
Diese Begünstigung gilt nur für Unternehmen, die Einkünfte aus gewerblicher, land- und Forstswirtschaftlicher oder selbstständiger Tätigkeit erzielen.
Die Begünstigung betrifft die laut Steuerbilanz nicht entnommenen Gewinne, vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Gesellschafters oder des
Unternehmers.
Der
begünstigte Gewinn wird auf Antrag mit einem Steuersatz von 28,25 % besteuert.
Der Antrag kann auch die Anwendung dieser Steuersätze auf nur einen Teil des Gewinns beschränken.
Der Antrag muß spätestens in der
Steuererklärung gestellt werden und ist jedes Jahr, sofern gewünscht, stets zu wiederholen.
Wir dann später der Gewinn entnommen, ist eine Nachversteuerung durchzuführen.
Der Steuersatz für die Nachversteuerung beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in der Höhe von 5,5 %.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 07:52:15 von eepp