Nichtabgabe der Steuererklärung - Zwangsgeld



Gemäß § 328 Absatz 1 Abgabenordnung gehören Zwangsgelder zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit dessen Hilfe ein bestimmtes Verhalten (beispielsweise Vornahme einer Handlung) durchgesetzt werden soll. Insbesondere kann die Finanzbehörde mit Hilfe von Zwangsgeldern den Steuerpflichtigen zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen anhalten.

Das einzelne Zwangsgeld darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 329 Abgabenordnung). Das Zwangsgeld ist schriftlich anzudrohen. Nur in Ausnahmefällen ist eine mündliche Androhung ausreichend. Die Finanzbehörde hat dabei eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Steuererklärung abzugeben ist (§ 332 Absatz 1 Abgabenordnung).

Nach Ablauf der Frist wird das Zwangsgeld festgesetzt (§ 333 Abgabenordnung). Der Vollzug eines noch nicht gezahlten Zwangsgeldes wird mit Eingang der Steuererklärung eingestellt (§ 335 Abgabenordnung). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bleibt hiervon allerdings unberührt.

Beispiel

Herr Müller hat seine Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist nicht abgegeben.
Zunächst erhält er eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung.
In einem nächsten Schritt geht ihm eine Erinnerung mit Fristsetzung und Androhung von Zwangsgeld zu.
Nach Ablauf der Frist wird ein Zwangsgeld festgesetzt.
Jetzt gibt Herr Müller seine Steuererklärung ab.
Herr Müller hat das Zwangsgeld nicht zu zahlen, da der Vollzug eingestellt wird.
Mit der Steuer dürfte jedoch auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.


Hätte Herr Müller das Zwangsgeld erst gezahlt und dann die Steuererklärung abgegeben, würde er es nicht zurückbekommen.


Wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist, kann das Amtsgericht auf Anordnung der Finanzbehörde Ersatzzwangshaft anordnen (§ 334 Absatz 1 Abgabenordnung).

Gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung gehört das Zwangsgeld zu den sogenannten steuerlichen Nebenleistungen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen zählen beispielsweise auch die folgenden Positionen, von denen sich das Zwangsgeld wie folgt abgrenzt:
  • Zinsen (§§ 233 bis 237 Abgabenordnung): Die Zinsen sind abhängig von der verstrichenen Zeit seit Entstehung der Steuer.
  • Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung): Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
  • Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung): Der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:52:23 von Monitorer
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Verspätete Steuererklärung - Verspätungszuschlag
Steuererklärung - Säumniszuschlag