Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Pflicht- und die Antragsveranlagung.
Grundsätzlich ist gemäß § 25 Absatz 3 EStG jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Von dieser Verpflichtung sind
Arbeitnehmer prinzipiell ausgenommen, da die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem
Lohnsteuerabzug unterliegen und davon ausgegangen wird, dass die
Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten ist.
Die einbehaltene Lohnsteuer entspricht jedoch nicht immer der eigentlichen Einkommensteuer. So listet § 46 Absatz 2 EStG zahlreiche Fälle auf, in denen aufgrund des ungenauen Lohnsteuerabzugs mit einer höheren Einkommensteuer zu rechnen ist. Hier ist dementsprechend eine
Veranlagung durchzuführen und eine Steuererklärung auch vom Arbeitnehmer abzugeben.
Beispielsweise ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn
- die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (Freibetrag Land- und Forstwirtschaft sowie Altersentlastungsfreibetrag sind entsprechend abzuziehen), die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG)
- der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat (§ 46 Absatz 2 Nr. 2 EStG)
- bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist beziehungsweise wenn sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Anwendung des Faktorverfahrens gewählt haben (§ 46 Absatz 2 Nr. 3a EStG)
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist (§ 46 Absatz 2 Nr. 4 EStG)
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:51:15 von Monitorer