Unterschied zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung

Unter bestimmten Bedingungen sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine eigene Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung). Manchmal kann es für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben (Antragsveranlagung).

Pflichtveranlagung

Für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erwirtschaften, wird die Einkommensteuer durch den monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten. Nach § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es jedoch zahlreiche Fälle, in denen trotzdem die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Dies betrifft häufig Steuernachzahlungen, die sich aus Ungenauigkeiten des Lohnsteuerabzugs ergeben können.

Die einbehaltene Lohnsteuer entspricht jedoch nicht immer der eigentlichen Einkommensteuer. So listet § 46 Absatz 2 EStG zahlreiche Fälle auf, in denen aufgrund des ungenauen Lohnsteuerabzugs mit einer höheren Einkommensteuer zu rechnen ist. Hier ist dementsprechend eine eigene Steuererklärung abzugeben.

Beispielsweise ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG) oder wenn der Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG). Die Pflichtveranlagung gilt auch bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist bzw. wenn sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Anwendung des Faktorverfahrens gewählt haben (§ 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG). Die Abgabe einer Steuererklärung ist ebenfalls Pflicht, wenn einer der Ehepartner Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hat eintragen lassen.

Pflichtveranlagung bei Rentnern

in bestimmten Fällen sind Rentner ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dazu müssen Sie eine gesetzliche oder private Rente beziehen und zusätzliche andere Einkünfte haben, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus selbständiger, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit, Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (wie die Auszahlung einer Lebensversicherung) oder einen pauschal versteuerten oder steuerfreien Arbeitslohn (sogenannter Minijob).

Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte höher als der Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2015 8.472 Euro bei Einzelveranlagung und 16.944 Euro bei Zusammenveranlagung der Ehegatten. Für das Jahr 2016 gilt ein Freibetrag von 8.652 Euro bei Einzelveranlagung und 17.304 Euro bei Zusammenveranlagung.

Antragsveranlagung

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem, wenn Ihre individuellen Ausgaben, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, höher sind als die pauschalen Sätze, die das Finanzamt berücksichtigt. Dies betrifft zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen oder Spenden.

Das notwendige Formular für die Steuererklärung erhalten Sie in Papierform beim zuständigen Finanzamt und in elektronischer Form auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Bei der Antragsveranlagung beträgt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung vier Jahre, das heißt dass die Steuererklärung für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden muss.

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