Wer zahlt die Steuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Der Steuerpflichtige ist der wirtschaftliche Eigentümer.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist in § 39 Abgabenordnung definiert. Danach gilt:
- Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen;
- falls ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
Bei
Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim
Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim
Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
Bei Gesellschaftsanteilen erzielt der Anteilseigner die
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anteilseigner ist derjenige, dem die Anteile an dem
Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
Sparerpauschbetrag 2010
Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammen veranlagten Ehegatten.
Dieser Sparerpauschbetrag entspricht der Zusammenfassung von
Sparerfreibetrag und
Werbungskosten-Pauschbetrag, die bis 2008 galten.
Mit der Einführung der
Abgeltungssteuer am 1.1.2009 wurden der alte Sparerfreibetrag und die alte Werbungskostenpauschale abgeschafft
Der Sparerpauschbetrag umfasst Zinsen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von
Kapitalanlagen, Termingeschäften.
Ab 1.1.2009 ist der Abzug der höheren tatsächlichen Werbungskosten ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen.
Abgeltungsteuer ab 2009
Die Abgeltungssteuer wurde per 1.1.2009 eingeführt und ist für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen anwendbar.
Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird von den Banken direkt einbehalten und an die Finanzverwaltung unmittelbar abgeführt.
Das bisherige Halb-Einkünfteverfahren, nach welchen Dividenden nur zur Hälfte der Erträge zu besteuern waren, wurde abgeschafft.
Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben weiterhin steuerfrei, aber nur wenn diese Aktien länger als ein Jahr im Depot behalten werden.
Für
Wertpapiere und
Fondsanteile, die ab dem 1.01.2009 erworben werden, gilt die neue Abgeltungssteuer von 25 %.
Die Abgeltungssteuer ist regelmäßig für diejenige Steuerpflichtige vorteilhaft, deren Grenzsteuersatz höher als 25 % beträgt. Es besteht aber immer noch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte auf Antrag in die
Veranlagung einzubeziehen und die tarifliche
Einkommensteuer darauf anzuwenden. Diese Option muss vor der 15. Dezember des laufenden Jahres gegenüber der Finanzverwaltung ausgeübt werden.
Abgeltungssteuer und Lebensversicherungen
Die Einkünfte aus
Lebensversicherungen, die der
Altersvorsorge dienen, werden ab 2005 zur Hälfte besteuert, wenn die Versicherung dem Steuerpflichtigen erst nach dem 60. Lebensjahr und erst nach Ablauf von mindestens 12 Jahren ausbezahlt wird.
Denn wenn die Abgeltungssteuer auch auf solche Einkünfte aus Lebensversicherungen anwendbar wäre, würden letztlich nur noch 12,5 % der Erträge aus der
Lebensversicherung besteuert. Um dieses Privileg zu vermeiden, bleiben diese Lebensversicherungen von der neuen Abgeltungssteuer ausgeschlossen.
Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen oder Aktien
Der
Gewinn aus der Veräußerung ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft entstanden sind sowie nach Abzug der Anschaffungskosten.
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer ab 2009
Der Abzug der Kirchensteuer als
Sonderausgabe wird berücksichtigt.
Diese Berücksichtigung erfolgt über eine komplizierte Formel bei der Berechnung des Abgeltungssteuersatzes.
Die Kirchensteuer wird "mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz" erfasst.
Da der Abzug der Kirchensteuer bereits abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgabe in der
Steuererklärung geltend gemacht werden.