Steuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung



Grundsätzlich ist eine festgesetzte Steuer innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen.

Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht gehemmt, das heißt, die Steuer ist nach wie vor zu zahlen. Zusätzlich zum Einspruch kann jedoch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abgabenordnung) gestellt werden.

Die Finanzbehörde kann die Vollziehung des Steuerbescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Die festgesetzte Steuer ist in diesem Fall zunächst nicht zu zahlen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, muss die Steuer jedoch entrichtet werden. Zusätzlich fallen für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung Zinsen an (§ 237 Abgabenordnung).

Der Zinssatz beträgt für jeden Monat 0,5 Prozent (§ 238 Absatz 1 Abgabenordnung).
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:37:20 von eepp
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Einspruch gegen Steuerbescheid - Einspruchsverfahren
Finanzgericht und Bundesfinanzhof (Verfahren)