Steuerbescheid - Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)



Solange ein Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, können gemäß § 164 Abgabenordnung Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Steuerbescheid einen entsprechenden Vermerk zu beinhalten. Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt kraft Gesetz stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Eine Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, kann uneingeschränkt (das heißt zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen) geändert oder aufgehoben werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mittels eines gesonderten Bescheids aufgehoben wird oder mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt.

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung:
  • ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen
  • vier Jahre für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben)
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:54:26 von Monitorer
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Rechtsbehelf (Einspruch) gegen den Steuerbescheid
Vorläufige Steuerfestsetzung - Vorläufiger Steuerbescheid