Nach § 149 Absatz 1 Abgabenordnung bestimmen die einzelnen Steuergesetze, wer zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.
Bei einer Steueranmeldung handelt es sich um eine besondere Form der
Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige seine Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung).
Beispiele
- Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat eine Lohnsteueranmeldung für die einzubehaltende Lohnsteuer abzugeben (§ 41a Absatz 1 EStG). Es handelt sich hierbei um eine Steueranmeldung, da der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer selbst berechnet.
- Einkommensteuer: Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Pflicht- und die Antragsveranlagung. Gemäß § 25 Absatz 3 EStG ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung). Etwas anderes gilt unter bestimmten Umständen für Arbeitnehmer, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann jedoch von Vorteil sein (zum Beispiel, wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Pauschbeträge sind). Sie kann nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG beantragt werden (Antragsveranlagung).
- Die Einkommensteuererklärung ist keine Steueranmeldung, da die abzuführende Steuer nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Finanzamt ermittelt wird.
- Umsatzsteuer: Gemäß § 18 Absatz 3 UStG hat ein Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob während des Jahres Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben waren. Der Unternehmer hat die zu entrichtende Steuer beziehungsweise den Überschuss selbst zu berechnen. Es handelt sich somit um eine Steueranmeldung.
Die Steuererklärungen sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, es sei denn, die einzelnen Steuergesetze beinhalten eine hiervon abweichende Regelung (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung). Eine Fristverlängerung ist nach § 109 Absatz 1 Abgabenordnung möglich. So wird die Abgabefrist beispielsweise auf den 31. Dezember verlängert, wenn die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, etc.) erstellt wird.
Beispiel
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ist bis zum 31. Mai 2010 abzugeben. Wenn der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember 2010.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:50:56 von Monitorer