Steuererklärung - Frist und Abgabepflicht



Nach § 149 Absatz 1 Abgabenordnung bestimmen die einzelnen Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei einer Steueranmeldung handelt es sich um eine besondere Form der Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige seine Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung).

Beispiele
  • Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat eine Lohnsteueranmeldung für die einzubehaltende Lohnsteuer abzugeben (§ 41a Absatz 1 EStG). Es handelt sich hierbei um eine Steueranmeldung, da der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer selbst berechnet.
  • Einkommensteuer: Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Pflicht- und die Antragsveranlagung. Gemäß § 25 Absatz 3 EStG ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung). Etwas anderes gilt unter bestimmten Umständen für Arbeitnehmer, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann jedoch von Vorteil sein (zum Beispiel, wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Pauschbeträge sind). Sie kann nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG beantragt werden (Antragsveranlagung).
  • Die Einkommensteuererklärung ist keine Steueranmeldung, da die abzuführende Steuer nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Finanzamt ermittelt wird.
  • Umsatzsteuer: Gemäß § 18 Absatz 3 UStG hat ein Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob während des Jahres Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben waren. Der Unternehmer hat die zu entrichtende Steuer beziehungsweise den Überschuss selbst zu berechnen. Es handelt sich somit um eine Steueranmeldung.


Die Steuererklärungen sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, es sei denn, die einzelnen Steuergesetze beinhalten eine hiervon abweichende Regelung (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung). Eine Fristverlängerung ist nach § 109 Absatz 1 Abgabenordnung möglich. So wird die Abgabefrist beispielsweise auf den 31. Dezember verlängert, wenn die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, etc.) erstellt wird.

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ist bis zum 31. Mai 2010 abzugeben. Wenn der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember 2010.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:50:56 von Monitorer
Das Dokument mit dem Titel « Steuererklärung - Frist und Abgabepflicht » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.

Steuerschuldner und Haftungsschuldner
Pflichtveranlagung