Steuererklärung - Säumniszuschläge




Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Dabei ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu zahlen. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Absatz 1 Abgabenordnung).

Bei der Erhebung des Säumniszuschlags besteht eine Schonfrist von drei Tagen, was bedeutet, dass der Säumniszuschlag bei einer Nichtzahlung von bis zu drei Tagen nicht erhoben wird (§ 240 Absatz 3 Abgabenordnung).

Beispiel

Herr Müller hat eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.458 Euro bis zum 15.11.01 zu leisten.

Wenn Herr Müller seine Nachzahlung bis zum 15.11.01 leistet, zahlt er fristgerecht.
Bei Zahlung im Zeitraum 16.11.01 0 Uhr bis 18.11.01 24 Uhr fällt kein Säumniszuschlag an (Schonfrist).
Herr Müller zahlt am 25.11.01. Es fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent an, da er innerhalb eines Monats seit Fristablauf die Steuer entrichtet: 1 Prozent von 1.450 Euro (abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag) ergibt einen Säumniszuschlag in Höhe von 14,50 Euro.
Herr Müller zahlt am 20.12.01. Es fällt ein Säumniszuschlag von 2 Prozent an, da es sich um zwei angefangene Monate seit Fristablauf handelt: 2 Prozent von 1.450 Euro ergibt einen Säumniszuschlag in Höhe von 29 Euro.



In diesem Zusammenhang ist § 224 Absatz 2 Abgabenordnung zu beachten, der festlegt, wann eine Zahlung als entrichtet gilt. So ist beispielsweise eine Zahlung erst wirksam geleistet:
  • bei einem Scheck: drei Tage nach dem Tag des Eingangs
  • bei einer Überweisung: an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird


Beispiel

Herr Müller zahlt seine Einkommensteuernachzahlung:
  • per Scheck am 16.11.01. Die Zahlung gilt erst drei Tage später als geleistet. Es fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent an.
  • per Überweisung, die am 16.11.01 gutgeschrieben wird. Es fällt kein Säumniszuschlag an, da Herr Müller innerhalb der dreitägigen Schonfrist bezahlt.
  • per Überweisung, die am 19.11.01 gutgeschrieben wird. Es fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent an.


Wenn Herr Müller eine Einzugsermächtigung erteilt hätte, würde seine Zahlung am Fälligkeitstag (15.11.01) als entrichtet gelten.

Gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung gehören Säumniszuschläge zu den sogenannten steuerlichen Nebenleistungen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen zählen beispielsweise auch die folgenden Positionen, von denen sich die Säumniszuschläge wie folgt abgrenzen:
  • Zinsen (§§ 233 bis 237 Abgabenordnung): Die Zinsen sind abhängig von der verstrichenen Zeit seit Entstehung der Steuer.
  • Zwangsgelder (§ 329 Abgabenordnung): Zwangsgelder gehören zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit dessen Hilfe zum Beispiel die Abgabe einer Steuererklärung durchgesetzt werden soll.
  • Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung): Der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:52:41 von Monitorer
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