Steuerprüfung - Die Steuerfahndung und Steuerstraftaten



Die Steuerfahndung oder auch Zollfahndnung genannt hat nach § 208 Absatz 1 Abgabenordnung die folgenden Aufgaben:
  • die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Vorliegen von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten
  • die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle


Zu den Steuerstraftaten zählen gemäß § 369 Absatz 1 Abgabenordnung:
  • Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  • der Bannbruch,
  • die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  • die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den oben genannten Punkten begangen hat.


Hierzu gehört beispielsweise die Steuerhinterziehung (vgl. § 370 Abgabenordnung).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Beamten der Steuerfahndung mit denselben Rechten und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ausgestattet. Sie haben weitreichende Befugnisse (beispielsweise können sie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen anordnen) und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 Abgabenordnung).

Voraussetzung für die Einleitung der Steuerfahndung ist das Vorliegen eines Anfangsverdacht. Ein derartiger Anfangsverdacht kann sich beispielsweise durch sogenannte Kontrollmitteilungen ergeben. Es handelt sich hierbei um ein Kontrollsystem mit Hilfe dessen beispielsweise internationale Kapitalbewegungen oder nach einer Außenprüfung die steuerlichen Verhältnisse Dritter überprüft werden sollen.

Beispiele

a) Herr Müller erzielt im Ausland steuerfreie Zinseinkünfte. Mittels der Kontrollmitteilung ist die deutsche Finanzbehörde in der Lage zu überprüfen, ob die Zinseinkünfte in der deutschen Steuererklärung angegeben und damit auch versteuert wurden.

b) Die A-GmbH hat Betriebsausgaben für Renovierung der Räumlichkeiten in Höhe von 20.000 Euro angesetzt. Die Firma Schmidt, die die Renovierung durchgeführt hat, muss die 20.000 Euro entsprechend als Einnahme erfasst haben.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:53:57 von Monitorer
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Steuerprüfung - Die Außenprüfung
Rechtsbehelf (Einspruch) gegen den Steuerbescheid