Steuerschuldner und Haftungsschuldner


Der Steuerschuldner


Die einzelnen Steuergesetze legen fest, wer Steuerschuldner ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat (§ 43 Abgabenordnung). Steuerschuldner ist somit derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Gesetz die Steuerpflicht knüpft (§ 38 Abgabenordnung).

Beispiele
  • Lohnsteuer: Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Absatz 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (§ 38 Absatz 3 Satz 1 EStG).
  • Gewerbesteuer: Der Unternehmer ist Steuerschuldner (§ 5 Absatz 1 GewStG).
  • Umsatzsteuer: Grundsätzlich ist der Unternehmer, der den steuerpflichtigen Umsatz erbringt, Steuerschuldner (§ 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG). Das Umsatzsteuergesetz knüpft darüber hinaus eine Steuerschuld aber auch an verschiedene andere Tatbestände, so dass auch andere Personen als Steuerschuldner in Betracht kommen (vergleiche im einzelnen § 13a Absatz 1 UStG).

Der Haftungsschuldner


Haftungsschuldner ist, wer kraft Gesetz für eine Steuer haftet (§ 191 Absatz 1 Abgabenordnung). Er haftet damit neben dem Steuerschuldner mit seinem eigenen Vermögen für die entsprechende Steuerschuld.

Beispiel
  • Der Aussteller einer unrichtigen Spendenbescheinigung haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG).
  • Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer (§ 42d Absatz 1 EStG).
  • Die gesetzlichen Vertreter haften, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (§ 69 Abgabenordnung).
  • Die Organgesellschaft haftet für die durch die Organschaft veranlassten Steuern des Organträgers (§ 73 Abgabenordnung).


Nach § 191 Absatz 1 Abgabenordnung wird der Haftungsschuldner durch einen sogenannten Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

Mit Hilfe dieses Bescheids stellt das Finanzamt die Haftung des Haftungsschuldners fest. Allerdings ist dieses grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder eine Vollstreckung aussichtslos erscheint.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat beziehungsweise gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten, abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten (§ 219 Abgabenordnung).
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 11:35:57 von eepp
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