Steuerzinsen



Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, werden gemäß § 233 Abgabenordnung sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen verzinst. Dies gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.


Von der Verzinsung ausgenommen sind die steuerlichen Nebenleistungen (beispielsweise Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder).

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Absatz 2 Abgabenordnung).

Die Verzinsung erfolgt dabei in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abgabenordnung). Die Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu runden und werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (sogenannte Bagatellgrenze gemäß § 239 Absatz 2 Abgabenordnung).

Beispiel

Mit Bescheid vom 18.5.03 wird eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.458 Euro für das Jahr 01 festgesetzt.

Der Zinslauf beginnt am 1.4.03 (15 Monate nach dem 31.12.01 = Entstehung der Steuer).
Zu verzinsen ist ein voller Monat: 0,5 Prozent von 1.450 (abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag) ergeben Zinsen in Höhe von 7 Euro (Abrundung auf volle Euro).

Die Zinsen werden jedoch nicht festgesetzt, da sie unter die Bagatellgrenze fallen.



Gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung gehören die Steuerzinsen zu den sogenannten steuerlichen Nebenleistungen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen zählen beispielsweise auch die folgenden Positionen, von denen sich die Steuerzinsen wie folgt abgrenzen:
  • Zwangsgelder (§ 329 Abgabenordnung): Zwangsgelder gehören zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit dessen Hilfe zum Beispiel die Abgabe einer Steuererklärung durchgesetzt werden soll.
  • Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung): Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
  • Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung): Der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen.
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:53:04 von Monitorer
Das Dokument mit dem Titel « Steuerzinsen » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.
Anregungen

Steuererklärung - Säumniszuschlag
Steuerprüfung - Umsatzsteuernachschau (§ 27 b UStG)