Die Veräußerungsgewinne, die im Rahmen der Handelsgewerbe erwirtschaftet werden, werden als Gewinne aus
Gewerbebetrieb besteuert.
Die Veräußerungsgewinne für den Verkauf des Einzelunternehmens oder der Beteiligung an einer
Personengesellschaft, werden auch als Gewinne aus Gewerbebetrieb besteuert.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Es existiert dann also ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro.
Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Diese Regelung ist nicht mehr anwendbar, wenn der Veräußerungsgewinn 181.000 Euro übersteigt.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:17:19 von eepp