Die Steuerklasse legt die gesetzlichen Beträge fest, die vor Anwendung der Steuertarifformeln vom Arbeitslohn eines jeden Arbeitnehmers seinem Familienstand entsprechend abgezogen werden müssen.
Dies bedeutet: Von der Steuerklasse hängt unter anderem ab, welcher Betrag des Einkommens von vornherein aus der Besteuerung herausgenommen wird und dementsprechend nicht versteuert werden muß.
Folgende Abzugsbeträge sind in den allgemeinen Lohnsteuertabellen für 2007 eingearbeitet worden:
Kinderfreibeträge werden nicht bei der Bemessung der Lohnsteuer berücksichtigt.
Die für die Kinder notwendigen
Ausgaben, sprich Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung, werden durch das
Kindergeld ausgeglichen.
Die Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind im Steuerabzugs-Vefahren nur für die Bemessung der Zuschlagsteuern zur Lohnsteuer bedeutsam.
Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
Sollten die Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte bezüglich der Steuerklasse oder der Kinderfreibeträge zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers von der Situation zu Beginn des Kalenderjahres, welche ausschlaggebend ist, abweichen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerkarte bei der zuständigen Gemeindebehörde berichtigen zu lassen.
Treten allerdings Änderungen während des Kalenderjahres auf, hat der Arbeitgeber keine derartige Verpflichtung.
Der
Arbeitnehmer sollte allerdings um Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte bitten, wenn sich sein Familienstand oder die Kinderfreibeträge zu seinen Gunsten verändern.
Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte muß beim zuständigen Finanzamt bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Sollte der Arbeitnehmer es mit seinem Antrag nicht bis zu diesem Datum schaffen, kann er die Ergänzung immer noch durch einen Antrag auf
Veranlagung zur
Einkommensteuer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erreichen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 07:55:56 von eepp