Grundsatz
Als
Betriebsausgaben gelten beim Selbständigen die folgenden Posten:
- Abschreibung
- Anzahlungen
- Bewirtungskosten
- Darlehen und Zinsen
- Dienstleistungen
- Geschäftsreise
- Geschenke
- Kfz- Kosten
- Löhngehälter an Arbeitnehmer
- Mieter
- Investitionsabzug
- Steuern
- Telefon und Internet
- Warenvorräte
- verauslagten Gelder
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Besonderheiten bei getätigten Anzahlungen
Bei der Anzahlung ist zu unterscheiden:
Wenn die Anzahlung auf das Umlaufsvermögen oder andere sofort abziehbare Aufwendungen bezogen ist, so sind die Anzahlungen im gleichen Jahr als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Wenn die Anzahlung auf Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens bezogen ist, ist die Anzahlung nicht sofort abzugsfähig, sondern zu aktivieren.
Besonderheiten bei Darlehen
Die Darlehenschuld führt nicht zu einer
Betriebsausgabe und der Eingang der Gelder aus dem Darlehen führt nicht zu einer Betriebseinnahme.
Nur die Aufwendungen, die mit der Darlehenaufnahme zusammenhängen sind abzugsfähig, wie zum Beispiel: Zinsen, Disagio.
Pauschale Betriebsausgabenansetzung bestimmten Berufsgruppen
Es ist möglich, für bestimmte Selbstständige einen Pauschalabzug für die Betriebsausgaben geltend zu machen. Es ist dabei aber immer möglich, eine höhere tatsächliche Aufwendung nachzuweisen.
- Bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich.
- Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt der Pauschalabzug 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich.
Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für jede Nebentätigkeit, die unter die Vereinfachungsregelung fällt, nur einmal gewährt werden.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:24:05 von eepp