Der Steuerpflichtige darf seine Gewinnermittlungsart wechseln. Er ist aber nach der Ausübung dieser Option für drei Jahre an seine Wahl gebunden.
Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen ist für die Ausübung der Option ausreichend.
Beispiel
Am Ende des Wirtschaftsjahres übermittelt er eine Bilanz.
Der Steuerpflichtige kann aber auch eine ausdrückliche Erklärung abgeben.
Achtung:
Falls der Steuerpflichtigen zum
Betriebsvermögensvergleich wechselt, muss er eine Eröffnungsbilanz erstellen.
Falls der der Steuerpflichtigen zur Einnahme-Überschussrechnung wechselt, muss er eine Schlussbilanz erstellen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:23:16 von eepp