Gemäß § 12 EStG dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
1.
Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Beispiel
Kosten für Lebensmittel oder das rein privat genutzte Auto
2.
Freiwillige Zuwendungen (Geschenke)
3.
Steuern vom
Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die
Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot gilt
4.
Geldstrafen
5.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:04:52 von eepp