Die Einnahmen, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (= Tätigkeit als Arbeitnehmer) gehören, können dem Arbeitnehmer auf unterschiedliche Weise zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG), nämlich als
- Geldleistungen oder
- Sachbezüge.
Es handelt sich hierbei um:
- Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Für den Steuerpflichtigen sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im allgemeinen recht einfach zu ermitteln.
Der Arbeitnehmer hat eine
Lohnsteuerkarte und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Eintragungen auf der Steuerkarte vorzunehmen.
Zu den Geldleistungen gehören:
- Abfindungen (Fünftel-Regelung),
- Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
- Versorgungsbezüge (zum Beispiel: Betriebsrenten),
- Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit,
- Kostenersatz (Spesenersatz).
Zu den Sachbezügen gehören:
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:08:57 von eepp