Einkommensteuer muß man in Deutschland nur dann bezahlen, wenn man nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist.
Wer muß in Deutschland Einkommensteuer zahlen?
Die Einkommensteuer ist von 2 verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu zahlen:
- Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht und
- Personen mit beschränkter Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Wohnsitz in Deutschland
Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Beispiel
Karl ist Eigentümer einer Wohnung in Karlsruhe, er lebt dort 4 Tage in der Woche und verfügt regelmäßig über das Familienhaus in der Schweiz. In der ersten Wohnung (in Karlsruhe) hat Karl seine Kleidungsstücke für die Arbeit und den Alltag, seine Verwaltungspapiere, seinen teuren Hi-Tech- Fernseher. Er läßt sich dort auch gerade eine neue Küche installieren. In der Schweiz hat er auch Kleidungsstücke, seinen alten billigen Fernseher und ein paar lockere Klamotten.
Die Steuerverwaltung wird in diesem Beispiel die deutsche Wohnung als Wohnsitz von Karl ansehen, da er in dieser Wohnung anscheinend sowohl seine Arbeit und seinen Alltag verbringt. Und auch die
Investition in eine neue Küche läßt vermuten, daß er in dieser Wohnung bleiben möchte.
Karl ist daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er dort seinen Wohnsitz hat.
Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Personen, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 9 der AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Die Personen, die nicht in Deutschland wohnen, aber mehr als 90% ihres Einkommens aus Deutschland erhalten, dürfen auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.
Die Vorteile eines solchen Antrags sind:
Um diesen Antrag zu stellen, darf das
Einkommen aus anderen Staaten (wie zum Beispiel aus dem Wohnsitzstaat) eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (Im Jahr 2009 gelten folgende Grenzen: 7.834 € für Ledige und 15.668 € für Verheiratete. Ab 2010 gelten folgende Grenzen: 8.004 € für Ledige und 16.008 € für Verheiratete).
Jeder Auslandsbedienstete, der aus einer öffentlichen Kasse entlohnt wird und seine Angehörigen unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte Steuerpflicht - Einkommen oder Einkünfte aus Deutschland
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie aus Deutschland erzielen, sind sie dann jedoch beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
In diesen Fällen sind die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem direkten Abzug der Steuer (zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften) an der Quelle (
Quellensteuer) gilt die Steuer als abgegolten.
Nur in Fällen, in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.834 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine
Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Es gibt die zeitlich erweiterte beschränkte Steuerpflicht] für deutsche Auswanderer, die in ein auswandern. Hier werden alle Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen, die nicht sind. Dies sind die sogenannten Katalogeinkünfte, sowie hierüber hinausgehende weitere Einkünfte, die aus dem Inland stammen (zum Beispiel Guthabenzinsen aus einem
Sparbuch).
Hinzu treten bestimmte Einkünfte zwischengeschalteter ausländischer Gesellschaften, die kraft des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) wie inländische Einkünfte behandelt werden (§ 5 AStG).