Wie funktionieren Entfernungspauschale und Pendlerpauschale?




Die Regelungen zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden in der Vergangenheit häufig geändert. Dies war auch immer wieder in der Presse zu verfolgen.


Nachdem das Bundesverfassungsgericht die sogenannte 20-Kilometer-Grenze für verfassungswidrig erklärt hat, ist derzeit die vor dem Jahr 2007 geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Mit Hilfe der Entfernungspauschale (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie § 9 Abs. 2 EStG) werden die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschaliert.

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Sie wird angesetzt für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht.

Die Entfernungspauschale gilt somit für jeden Arbeitstag einmal für die kürzeste Wegstrecke.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

Die Entfernungspauschale wird dabei unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels gewährt.


Folgende Punkte sind bei der Anwendung der Entfernungspauschale zu berücksichtigen:

Begrenzung auf 4.500 Euro


Die Entfernungspauschale ist auf höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.

Ein höherer Betrag als 4.500 Euro kann nur angesetzt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Das bedeutet, daß die Beschränkung insbesondere für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt.

Mehrere Wohnungen


Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel


Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlaßt sind.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können dagegen auch dann angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abzugsfähigen Betrag übersteigen.


Beispiel

Die Bahnfahrkarte, die der Arbeitnehmer kauft, ist betragsmäßig teurer als die Entfernungspauschale betragen würde.


In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die teurere Bahnfahrkarte geltend machen und absetzen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:13:02 von eepp
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