Gemäß § 38 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (sogenannte Lohnsteuer).
Das heißt die Lohnsteuer wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt, noch ehe der
Arbeitnehmer den Bruttolohn ausgezahlt erhält.
Der Lohnsteuer unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn (= laufende oder einmalige Bezüge in Form von
Geldleistungen oder Sachbezügen).
Im allgemeinen handelt es sich bei der Lohnsteuer um eine
Quellensteuer. Die Bezeichnung "Quellensteuer" rührt daher, daß der Lohn an der Quelle, also dort, wo er herkommt, nämlich beim Arbeitgeber, direkt besteuert wird, noch ehe das Bruttogehalt dem Arbeitnehmer zugehen konnte.
So ist der Arbeitnehmer zwar Schuldner der Lohnsteuer - das heißt der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Lohnsteuer zu entrichten.
Der Arbeitgeber hat sie jedoch für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.
Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers oder aus Vereinfachungsgründen in bestimmten Ausnahmefällen pauschal erhoben werden.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:09:10 von eepp