Seit dem 01.01.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG).
Ausnahmsweise ist ein Abzug nur dann erlaubt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Danach sind beispielsweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Lehrern grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei Lehrern der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt (vgl. hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. I 2007, S. 442).
In diesem Zusammenhang gilt allerdings zu beachten, daß Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen.
Wenn die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind, gehören zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insbesondere die folgenden anteiligen Aufwendungen:
- Miete,
- Gebäude-Afa (Abschreibung des Gebäudes),
- Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung,
- Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Grundsteuer,
- Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren,
- Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.
Nicht betroffen vom Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer sind dagegen die Aufwendungen für
Arbeitsmittel (Papiere, Stifte etc.). Diese sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG weiterhin voll abziehbar, müssen jedoch selbstverständlich gegenüber dem Finanzamt einzeln belegt werden.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:14:21 von eepp