Wie kann man eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?




Was bedeutet "Doppelte Haushaltsführung"?


Die Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dabei nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet.

Weiterhin setzt die doppelte Haushaltsführung eine regelmäßige Arbeitsstätte voraus. Wenn ein Arbeitnehmer somit aufgrund seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen eingesetzt wird, kommt ein Werbungskostenabzug nur als Reisekosten in Betracht (H 9.11 (1-4) [Regelmäßige Arbeitsstätte] LStH).

Welche Mehraufwendungen sind erfaßt?


Zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören:


  • Fahrtkosten für den Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (R 9.11 Abs. 6 Nr. 1 LStR): Die Ermittlung dieser Fahrtkosten erfolgt entsprechend der Regelung für die Fahrtkosten als Reisekosten bei einer beruflich veranlaßten Auswärtstätigkeit (das heißt bei einem PKW 0,30 e je Fahrtkilometer)
  • Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten oder Aufwendungen für wöchentliche Familienferngespräche (Dauer bis zu 15 Minuten): Zur Abgeltung für eine Familienheimfahrt werden 0,30 e für jeden Entfernungskilometer angesetzt (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 LStR). Dabei werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen nicht berücksichtigt
  • Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.11 Abs. 7 LStR): Für die ersten drei Monate sind die bei Auswärtstätigkeiten ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen (das heißt 24 e, 12 e bzw. 6 e je nach Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt)
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung (R 9.11 Abs. 8 LStR): Die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung sind anzuerkennen (hierzu zählt neben den Mietkosten z. B. auch die Zweitwohnungssteuer). Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß die Mietkosten nicht überhöht sind. Als angemessen gilt eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins (H 9.11 (5-10) [Angemessenheit der Unterkunftskosten] LStH). Wenn die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers steht, sind Aufwendungen nur in der Höhe anzuerkennen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte.
  • Umzugskosten (R 9.11 Abs. 9 LStR): Es sind die tatsächlichen Umzugskosten anzusetzen und nachzuweisen. Eine Pauschalierung ist bei einem Umzug in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung nicht möglich.

Wie wirkt sich der Ersatz von Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber steuerlich aus?


Die notwendigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung können durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG).

In diesem Fall sind sie allerdings nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

Bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Steuerklassen III, IV oder V fallen, kann der Arbeitgeber das Vorhandensein der Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung nicht ohne weiteres unterstellen.

Die steuerfreie Erstattung ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes außerhalb des Beschäftigungsortes schriftlich mit Unterschrift bestätigt (vgl. hierzu R 9.11 Abs. 10 LStR).
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:14:41 von eepp
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