Die steuerliche Behandlung des Kostenersatzes hängt von der Art des Kostenersatzes ab. Es wird unterschieden zwischen:
Auslagenersatz (Spesenersatz)
Nach § 3 Nr. 50 EStG sind die Beträge steuerfrei, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz).
Der
Arbeitnehmer macht die
Ausgaben somit für Rechnung des Arbeitgebers.
Sie haben keinen Entlohnungscharakter und führen nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Über die Ausgaben muss der Arbeitnehmer im einzelnen über Belege gegenüber seinem Arbeitgeber abrechnen.
Beispiel
- Ersatz von Bewirtungsaufwendungen, wenn der Arbeitnehmer aus seiner privaten Tasche ein geschäftliches Essen mit externen Geschäftspartnern bezahlt hat,
- Ersatz für Kundengeschenke, die der Arbeitnehmer verauslagt hat.
Ersatz von Werbungskosten
Nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ist dagegen der Ersatz von
Werbungskosten.
In diesem Fall sind die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt.
Dieser Kostenersatz ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Der Arbeitnehmer kann die Kosten jedoch als Werbungskosten geltend machen, das heißt von seinen Einkünften abziehen.
Beispiel
- Fort- und Weiterbildungsleistung eines fremden Unternehmens auf Rechnung des Arbeitnehmers
Steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. "Werkzeuggeld" nach § 3 Nr. 30 EStG) möglich.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:11:03 von eepp