Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - Wann sind sie steuerfrei?
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist in § 3 b EStG geregelt. Danach bleibt der Zuschlag steuerfrei, soweit er
- für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 25%
- für Nachtarbeit (0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit bereits vor 0 Uhr aufgenommen wird): 40%
- für Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr): 50%
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen (0 bis 24 Uhr): 125% und
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember, am 26. Dezember und am 1. Mai: 150%
des Grundlohns nicht übersteigt.
Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird.
Ist eine Kumulierung von Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit möglich?
Hinsichtlich der Möglichkeit, einzelne Zuschläge zusammenzurechnen, werden die folgenden Fälle unterschieden:
- Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen: Die Kumulierung ist zulässig.
- Feiertagsarbeit an Sonntagen: Die Kumulierung ist nicht zulässig.
Beispiel
Die Schicht von Herrn Müller beginnt am Donnerstag, 1. Mai um 22 Uhr und endet am 2. Mai um 8 Uhr.
Für seine Arbeit sind folgende steuerfreie Zuschläge möglich:
- 1. Mai, 22 bis 24 Uhr: 175% (150% für Feiertagsarbeit und 25% für Nachtarbeit),
- 2. Mai, 0 bis 4 Uhr: 190% (150% für Feiertagsarbeit und 40% für Nachtarbeit),
- 2. Mai, 4 bis 6 Uhr: 25% (Nachtarbeit),
- 2. Mai, 6 bis 8 Uhr: kein Zuschlag.
Ist für die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit ein spezieller Nachweis erforderlich?
Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Dabei muß die tatsächlich geleistete Arbeit anhand von Einzelaufzeichnungen gut nachgewiesen werden.
Ohne diese Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird die Steuerbefreiung der gezahlten Zuschläge seitens des Finanzamts untersagt.
Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann dabei auch nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden (BFH vom 25.5.2005, BStBl. II S. 725).
Was ist mit der Abgeltung durch Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit - Ist diese auch steuerfrei?
Die Abgeltung eines Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit ist nicht steuerfrei.
Voraussetzung für einen steuerfreien Zuschlag für Feiertagsarbeit ist, daß die Arbeitsleistung tatsächlich zusätzlich vergütet worden ist.
Dieses ist jedoch gerade hier nicht der Fall. Der Arbeitnehmer erwirbt vielmehr zunächst einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag, und dieser Freizeitanspruch wird später durch eine Vergütung abgegolten.