Für bestimmte Sachbezüge sind amtliche Sachbezugswerte in der sogenannten Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt.
Diese amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist, ausnahmslos für die Sachbezüge maßgebend, für die sie bestimmt sind (R 8.1 Abs. 4 LStR).
Grundsätzlich gilt dabei die folgende Regelung:
- Wenn der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
- Wenn der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert bezahlt, ermittelt sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil als die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung.
- Wenn der Arbeitnehmer nichts bezahlt, entspricht der steuerpflichtige geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert.
In § 2 Abs. 1 SvEV wird der Wert, der als
Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung festgesetzt. Dieser Wert beträgt im Jahr 2010 monatlich 215 Euro (Frühstück 47 Euro, Mittagessen 84 Euro, Abendessen 84 Euro).
In § 2 Abs. 3 SvEV wird der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft festgesetzt.
Dieser Wert beträgt im Jahr 2010 monatlich 204 Euro.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Unterkunft und Wohnung (vgl. hierzu auch R 8.1 Abs. 5 und 6 EStG).
So ist für die Bewertung einer Wohnung (im Gegensatz zur Unterkunft) der ortsübliche Mietwert maßgebend (§ 2 Abs. 4 SvEV).
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:12:16 von eepp