Ein sogenannter "sonstiger Bezug" ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nicht regelmäßig fortlaufend zufließt.
Hierzu zählen z. B.:
- das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt,
- Vergütungen für Erfindungen,
- Weihnachtszuwendungen u. ä. (R 39b.2 Abs. 2 LStR).
Der
Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug ist gemäß § 39 b Abs. 3 EStG wie folgt zu berechnen:
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
abzgl. sonstiger Bezug
abzgl. Versorgungsfreibetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)
abzgl. Altersentlastungsbetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)
abzgl. Jahresfreibetrag lt.
Lohnsteuerkarte
+Jahreshinzurechnungsbetrag lt. Lohnsteuerkarte
=Maßgebender Jahresarbeitslohn=> Ermittlung der Jahreslohnsteuer A
Es wird sodann wie folgt weitergerechnet:
Maßgebender Jahresarbeitslohn
+sonstiger Bezug
abzgl. Versorgungsfreibetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)
abzgl. Altersentlastungsbetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)
=Bemessungsgrundlage inkl. sonstiger Bezug => Ermittlung der Jahreslohnsteuer B
Jahreslohnsteuer B
abzgl. Jahreslohnsteuer A
= Einzubehaltene LSt vom sonstigen Bezug
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:10:45 von eepp