Wie werden Gratifikationen ("13. Monatsgehalt") behandelt?




Ein sogenannter "sonstiger Bezug" ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nicht regelmäßig fortlaufend zufließt.


Hierzu zählen z. B.:


  • das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt,
  • Vergütungen für Erfindungen,
  • Weihnachtszuwendungen u. ä. (R 39b.2 Abs. 2 LStR).



Der Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug ist gemäß § 39 b Abs. 3 EStG wie folgt zu berechnen:


Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn

abzgl. sonstiger Bezug

abzgl. Versorgungsfreibetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)

abzgl. Altersentlastungsbetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)

abzgl. Jahresfreibetrag lt. Lohnsteuerkarte

+Jahreshinzurechnungsbetrag lt. Lohnsteuerkarte

=Maßgebender Jahresarbeitslohn=> Ermittlung der Jahreslohnsteuer A


Es wird sodann wie folgt weitergerechnet:


Maßgebender Jahresarbeitslohn

+sonstiger Bezug

abzgl. Versorgungsfreibetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)

abzgl. Altersentlastungsbetrag (wenn Voraussetzung erfüllt)

=Bemessungsgrundlage inkl. sonstiger Bezug => Ermittlung der Jahreslohnsteuer B


Jahreslohnsteuer B

abzgl. Jahreslohnsteuer A

= Einzubehaltene LSt vom sonstigen Bezug
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:10:45 von eepp
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