Im Geschäftsverkehr werden von Verkäufern oder Dienstleistungsanbietern oft vorformulierte Vertragsklauseln (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGBs) verwendet, die zur Grundlage des mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrages werden können.
Die Rede ist auch oft vom "Kleingedruckten".
Dem Verbraucher bleibt meistens nur die Entscheidung, ob er den Vertrag als Ganzes so schließen möchte, wie er ihm unterbreitet wird, oder nicht.
Er wird nur selten Einfluß auf den Inhalt der einzelnen Klauseln des "Kleingedruckten" haben.
Da er somit vor vollendete Tatsachen gestellt wird und meistens dennoch nicht auf den Vertrag verzichten möchte, wird er durch die Vorschriften über AGBs (§§ 305-310 BGB) geschützt.
Dadurch soll ein Gleichgewicht zwischen dem rechtskundigen Unternehmer und dem Verbraucher hergestellt werden.
Durch die genannten Gesetzesvorschriften können AGBs, die den Verbraucher unsachgemäß benachteiligen, für nichtig angesehen werden.
Folgende Fragen stellen sich bei der rechtlichen Begutachtung von AGBs:
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die jeweilige zu stark benachteiligende Klausel unwirksam.
Der übrige Vertrag bleibt dagegen in der Regel wirksam, nur eben ohne die entsprechende Klausel.
Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
Eine allgemeine Geschäftsbedingung ist eine vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt (§ 305 Absatz 1 BGB).
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist es nicht notwendig, daß diese Vertragsbedingung zur mehrmaligen Verwendung bestimmt ist. Es reicht also aus, wenn die Klausel vorformuliert ist und nicht zwischen beiden Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden ist.
Beispiel
Micha kauft als Verbraucher bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto. Der nur für diesen einen Wagen entworfene Kaufvertrag sieht einen vollständigen Haftungsausschluß des Verkäufers vor.
Obwohl der Vertrag nur für den einen einzigen Kaufvertrag aufgesetzt worden ist, unterliegt der Haftungsausschluß der Inhaltskontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingung.
In diesem Beispiel liegt deswegen eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, weil der Unternehmer, also der Gebrauchtwagenhändler, diese Bedingungen vorformuliert hat, das heißt als Micha in den Laden des Gebrauchtwagenhändlers kommt, liegen die Geschäftsbedingungen schon vor: Es kann nicht mehr vernünftig eine Verhandlung über das "Kleingedruckte" zwischen den beiden stattfinden.
Einer Inhaltskontrolle unterliegen dagegen nicht sogenannte Individualvereinbarungen, das heißt Vertragsklauseln, bei deren Aufnahme in den Vertrag der Verbraucher eine gewisse Gestaltungsfreiheit gehabt hat.
Anders gesagt: Konnte der Verbraucher die Streichung der Klausel verlangen und dennoch den Vertrag abschließen (Möglichkeit zur Beeinflussung)? Falls ja, liegt in der Regel eher eine Individualvereinbarung vor, falls nein, liegt in der Regel eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor.
Beispiel
Petra schließt einen Kaufvertrag, in dem vom Verkäufer mehrere für sie nachteilige Bestimmungen aufgenommen worden sind. Daneben steht, klein gedruckt, daß sie im Falle der Ablehnung die entsprechenden Bestimmungen streichen soll.
Diese Aufforderung zur Streichung reicht nicht aus, um eine Individualvereinbarung darzustellen. Mit solchen Hinweisen auf dem Kaufvertrag versuchen sich manche Verkäufer nämlich herauszureden. Sie wollen geltend machen, daß der Käufer doch die Möglichkeit gehabt hat, sich gegen das "Kleingedruckte" zu wehren.
Das Ziel dieses Verkäufer-Arguments ist es zu sagen, daß eigentlich eine Individualvereinbarung vorlag und eben keine Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen Vorschriften betreffend die AGBs gelten aber nicht für Individualvereinbarungen.
Eine solche schriftliche Aufforderung zum Streichen der Klauseln genügt jedoch nicht. Es bleibt also dennoch dabei, daß es sich um AGBs handelt.
Damit man sagen kann, daß eine Individualvereinbarung vorliegt, so daß die Schutzvorschriften nicht greifen, muß tatsächlich zwischen den beiden Vertragspartnern ein aktiver Dialog über die entsprechende Bestimmung stattgefunden haben.
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag
Notwendig ist, das die AGB in den Vertrag einbezogen worden sind, damit überhaupt eine Prüfung, ob sie wirksam sind, erforderlich wird. Denn wenn die AGB nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind, gelten sie sowieso nicht.
Damit AGB Bestandteil eines Vertrages werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Zunächst muß der Unternehmer als sogenannter Verwender der AGB den Verbraucher ausdrücklich auf diese hinweisen.
Beispiel
Micha fährt mit seinem Auto in eine Autowaschanlage. Vor der Einfahrt ist gut sichtbar ein großes Schild mit den AGBs des Waschanlagenbetreibers angebracht.
Dieser Aushang reicht aus für eine Einbeziehung in den Vertrag, da sich der Betreiber der Waschanlage naturgemäß nicht mit jedem Kunden unterhalten und ihn auf seine Vertragsbedingungen hinweisen kann. Anders wäre es, wenn die AGBs kaum leserlich wären oder aber hinter einer Mauer versteckt angebracht sind.
2.
Außerdem muß der Verbraucher in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGBs Kenntnis nehmen können.
Die AGBs müssen entweder bei Anwesenheit beider Vertragsparteien vorgelegt werden, ansonsten dem Verbraucher ungefragt mit dem Vertragsangebot zugeschickt werden.
Beispiel
Tanja wird bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch den Verkäufer aufgefordert, in einem anderen Gebäude des Unternehmens Einsicht in die AGBs zu nehmen oder aber diese zu bestellen, sofern sie Interesse daran hat, man werde ihr die AGBs gerne zuschicken. Tanja unterschreibt den Kaufvertrag.
Diese Aufforderung reicht nicht aus, um eine zufriedenstellende Möglichkeit der Kenntnisnahme zu gewährleisten. Der Verbraucher darf keine eigenen Anstrengungen unternehmen müssen, um von den AGBs Kenntnis zu erhalten. In diesem Beispielsfall gelten die AGBs gegen Tanja nicht.
Schließlich muß der Verbraucher mit der Geltung der AGBs einverstanden sein.
Dieses Einverständnis kann sich natürlich zunächst darin äußern, daß der Verbraucher sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt.
Das Einverständnis kann sich allerdings auch darin äußern, daß der Käufer, ohne sich ausdrücklich zu äußern, den Vertrag in Kenntnis der AGBs abschließt und sich somit indirekt einverstanden erklärt.
Beispiel
Micha fährt in die Waschanlage und nimmt damit ohne ausdrückliche Erklärung die AGBs, die sichtbar vor der Waschanlage in Plakatform angebracht sind, an.
In diesem Rahmen stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit von Klauseln, die den Verbraucher irreführen können.
Häufig wird ein Verbraucher einen Vertrag mit sehr vielen Klauseln, zumal sie kleingedruckt sind, nur überfliegen, ohne alle Details zu erfassen. Sogenannte überraschende Klauseln, das heißt Klauseln, mit deren Inhalt ein Verbraucher den Umständen nach nicht zu rechnen brauchte, sind trotz Einverständnis des Verbrauchers unwirksam.
Beispiel
Micha mietet für eine Hochzeit einen Anzug, den er danach zurückgeben möchte. Der Mietvertrag sieht jedoch vor, daß er nach Ablauf der Mietzeit den Anzug erwerben oder ansonsten einen Zuschlag in Höhe von 500 e auf die Mietsumme zahlen muß.
Bei einem Mietvertrag ist es absolut unüblich, die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit erwerben zu müssen. Diese Bestimmung ist daher als überraschende Klausel anzusehen und ist nicht Teil des Vertrages geworden.
Micha braucht den Anzug also am Ende der Mietzeit nicht zu kaufen, da er nicht damit rechnen mußte, dazu in einem Mietvertrag verpflichtet zu werden. Es handelte sich hierbei um eine sogenannte "überraschende Klausel".
"Überraschende Klauseln" werden also nicht Bestandteil des Vertrages, sofern es sich um AGB handelt.
3.
Schließlich stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich zwei widersprüchliche Bestimmungen im selben Vertrag wieder finden.
Beispiel
Carla läßt in einer Reinigung Kleider reinigen. Die gut sichtbar angebrachten AGBs des Reinigungsinhabers sehen vor, daß dieser keiner Haftung für etwaige Beschädigungen an den Kleidern trägt. Da sich Carla und der Inhaber aber kennen, fügt dieser einen handschriftlichen Zusatz auf dem Vertragsformular hinzu, wonach er für alle Beschädigungen an ihren Kleidern aufkommen will, egal wie diese entstanden sind. Und tatsächlich: Es kommt zu einer Beschädigung durch die Reinigung an einem von Carlas Kleidungsstücken.
Hier widersprechen sich die AGBs einerseits und der handschriftliche Zusatz andererseits: Nach dem Text des "Kleingedruckten" haftet der Reinigungsladeninhaber gar nicht, nach dem Text des individuellen Vertrages (Individualvereinbarung) haftet er wiederum doch.
In einem solchen Fall geht die zwischen beiden Vertragsparteien individuell getroffene Bestimmung (Individualvereinbarung) den AGBs vor. Der Reinigungsinhaber haftet also trotz der gegenteiligen AGBs.
Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung
AGBs, die Bestandteil des Vertrages geworden sind, unterliegen schließlich der Inhaltskontrolle anhand mehrerer Kriterien.
Das Gesetz eine Reihe von Klauseln auf, die grundsätzlich unwirksam sind.
Nachfolgend sollen einige Beispiele dargestellt werden:
1.
Beispiel
Ein Busunternehmen schließt in seinen AGBs jede Haftung für Schäden aus, die seinen Kunden aufgrund einer Verletzung in ihrer Gesundheit entstehen. Claudia verletzt sich während einer Fahrt aufgrund eines Fahrfehlers des Busfahrers.
Das Busunternehmen kann sich nicht auf den genannten Haftungsausschluß berufen, da eine solche Klausel nach den Vorschriften des BGB grundsätzlich unwirksam ist.
§ 309 Nr. 7 a BGB bestimmt hierzu nämlich:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
7 a) (Haftungsausschluß bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen"
2.
Darüber hinaus sind Klauseln unwirksam, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Was darunter zu verstehen ist, muß für jeden einzelnen Fall gesondert entschieden werden.
Beispiel
Ein Reiseveranstalter schließt durch AGBs seine Haftung für unzureichende Informationen seiner Kunden aus.
Das Reiserecht sieht vor, daß ein Reiseveranstalter seine Kunden beispielsweise umfassend über die politische oder klimatische Situation im Reiseland informieren muß. Daher ist ein Haftungsausschluß bezüglich einer fehlerhaften Information der Reisenden unzulässig.
Beispiel
Ein Verkäufer schreibt in den Kaufvertrag, daß die Rechte des Käufers erst vier Monate nach Entdeckung eines Mangels an der gekauften Sache geltend gemacht werden können.
Diese Klausel benachteiligt den Käufer ganz wesentlich und täuscht diesen über seine ihm zur Verfügung stehenden Rechte. Die Klausel ist daher ebenfalls unwirksam.
Beispiel
Ein Formularmietvertrag sieht vor, daß Rita in ihrer Wohnung Dekorationen nur in der Farbe weiß anbringen darf.
Der gleiche Formularmietvertrag sieht vor, daß Claudia jedes Jahr Renovierungsarbeiten durchführen muß, darüber hinaus bei ihrem Auszug die gesamte Wohnung von Grund auf renovieren muß.
Beide Klauseln benachteiligen Claudia erheblich.
Im ersten Fall wird ihre Gestaltungsfreiheit für ihren persönlichen Lebensbereich, das heißt ihre Wohnung, ohne Grund eingeschränkt.
Im zweiten Fall wird sie ebenfalls übermäßig benachteiligt, da der tatsächliche jeweilige aktuelle Zustand der Wohnung für die Renovierungspflicht nicht berücksichtigt wird.
AGBs unter Kaufleuten
Unter Kaufleuten werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch als Allgemeine Verkaufsbedingungen bezeichnet.