Im nationalen Zugverkehr, also im Zugverkehr innerhalb Deutschlands, ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten für eine Entschädigung:
Verspätete Ankunft am Zielbahnhof
Bei einer eingetrenenen Verspätung kann der Fahrgast zwischen einem entsprechenden Gutschein oder einer Auszahlung der folgenden Beträge wählen:
- Ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof erhält der Fahrgast eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab einer Verspätung von 120 Minuten 50 %.
- Bei einer Verspätung des ICE-Sprinters von mindestens 30 Minuten wird der ICE-Sprinter-Aufpreis erstattet.
- Bei Streckenzeitkarten im Nah- und Fernverkehr (zum Beispiel: Monatskarten, Wochenkarten) können alle Verspätungen ab 60 Minuten zu einem Entschädigungsanspruch führen. Hierzu muß man am Ende der Geltungsdauer der jeweiligen Zeitkarte sämtliche eingetrene Verspätungen gesammelt geltend machen. Entschädigungsbeträge von weniger als 4 € werden jedoch nicht erstattet. Die insgesamte Maximalerstattung beträgt 25 % des Wertes der jeweiligen Zeitkarte. Die Entschädigungen bei Zeitkarten sind wie folgt (ab einer Verspätung von 60 Minuten):
| 1. Klasse | 2. Klasse
| | Zeitkarten des Nahverkehrs, Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket | 2,25 Euro | 1,50 Euro
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| Zeitkarten des Fernverkehrs | 7,50 Euro | 5 Euro
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| Mobility BahnCard 100 | 15 Euro | 10 Euro
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Darf ich am Zielort ein Taxi oder ein Hotel nutzen?
- Falls man am Zielort mit mindestens 60 Minuten Verspätung ankommt und bereits die planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr lag, hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu benutzen (zum Beispiel: Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 Euro erstattet.
- Dies gilt ebenfalls dann, wenn eine Zugverbindung komplett ausfällt und es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
- Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung notwendig und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, hat der Fahrgast Anspruch auf die Erstatung der Kosten einer angemessenen Übernachtung. Von einer angemessenen Übernachtung kann man in der Regel zum Beispiel dann nicht sprechen, wenn man als Fahrgast im 5-Sterne-Hilton absteigt, obwohl es am Ort noch viele andere, günstigere Hotels gegeben hätte.
- Grundsätzlich hat die DB AG stets das Recht, dem Fahrgast das andere erforderliche Verkehrsmittel oder ein bestimmtes Hotel für die erforderliche Übernachtung zur Verfügung zu stellen, also selbst zu wählen. Beispiel: Falls die DB AG einen Ersatzbus bereitstellt, dann muß man diesen grundsätzlich auch nehmen und kann nicht auf eigene Faust ein Taxi bestellen. Ebenso sollte man nicht ein anderes Hotel auswählen, wenn die DB AG nach der Ankunft einen Hotelgutschein für ein bestimmtes Hotel bereit hält.
Haftungsausschluß der DB AG
Der Entschädigungsanspruch besteht in der Regel dann nicht, wenn die Verspätung oder der Zugausfall auf einen Umstand zurückzuführen sind, für den die DB AG gar nichts kann und der auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt der DB AG eingetreten wäre.
Letzte Änderung am Montag Februar 20, 2012 12:24:17 von Monitorer