Wenn man beispielsweise in einem Haushalt mehrere Rundfunkgeräte bereithält, muß man nicht unbedingt auch jedes einzelne Gerät gesondert anmelden und auch nicht für jedes einzelne Gerät gesondert eine Gebühr entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nämlich Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr (GEZ-Gebühr) befreit.
Die Einzelheiten hierzu sind geregelt in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Danach gelten für Zweitgeräte insbesondere folgende Grundsätze:
- In einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung (zum Beispiel in der Wohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer Wohngemeinschaft) stehen mehrere Rundfunkgeräte in den gemeinschaftlich genutzten Räumen: Für die gemeinsam genutzten Geräte ist nur eine Gebühr zu entrichten.
- Mehrere Rundfunkgeräte stehen in der gemeinsamen Wohnung von Ehegatten: Für die gemeinsam genutzten Geräte ist nur eine Gebühr zu entrichten.
- Grundsätzlich sind in Wohngemeinschaften für diejenigen Rundfunkgeräte, die in den eigenen privaten Räumen einer jeden Person stehen, gesonderte Anmeldungen durchzuführen und gesonderte Gebühren für jede einzelne Wohneinheit (zum Beispiel: WG-Zimmer; jeder WG-Mitbewohner, der ein eigenes Zimmer hat, gilt als eigene Wohneinheit und ist für seine eigenen Geräte, die sich in seiner Wohneinheit befinden, gebührenpflichtig) zu entrichten.
- In einem Haushalt, in dem ein Rundfunkgerät (zum Beispiel: Fernseher, Radiogerät) vorhanden ist und gleichzeitig ein Computer mit Internet-Anschluß, dann ist der Computer von der Rundfunkgebühr befreit, da ja bereits für das klassische Rundfunkgerät Gebühren anfallen.
Letzte Änderung am Montag Februar 20, 2012 12:23:56 von Monitorer