Um als Käufer erfolgreich Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer aufgrund eines Sachmangels geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachmangels. Es gibt aber eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Was sind die Voraussetzungen für meine Rechte gegen den Verkäufer?
Damit der Käufer seine Rechte aus einem Kaufvertrag geltend machen kann, muß die gekaufte Sache mangelhaft sein. Man spricht hier auch von "Sachmangel".
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines solchen Mangels ist die Übergabe der Sache an den Verbraucher.
Die Sache muß mangelhaft sein (Sachmangel)?
Um mangelfrei zu sein, muß die Kaufsache mehreren Anforderungen genügen (§ 434 BGB).
1.
Oft vereinbaren Käufer und Verkäufer, daß die Sache bestimmte Eigenschaften aufweisen muß.
Daher muß zunächst geprüft werden, ob die Sache die möglicherweise zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat.
Beispiel
Micha kauft bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto. Dabei wird ausdrücklich vereinbart, daß Micha den Wagen zum Ausschlachten benutzen möchte, um sein altes Auto zu reparieren. Micha schafft es gerade noch, den Wagen zu sich nach Hause zu fahren, bevor dieser den Geist aufgibt.
Ist das gekaufte Auto hier nicht über längere Strecken fahrtüchtig, liegt kein Mangel vor. Das Auto sollte ja gerade nicht so fahrtüchtig sein, wie man es bei einem normalen Autokauf erwarten könnte: Der Verkäufer hatte gegenüber Micha zum Ausdruck gebracht, daß das verkaufte Auto zum Ausschlachten benutzbar ist. Diese Eigenschaft lag offensichtlich wohl auch vor. Daher lag kein Sachmangel vor.
2.
Sofern nichts ausdrücklich vereinbart worden ist im Kaufvertrag, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Beispiel
Claudia bestellt bei einem Fachhändler ein Ersatzteil für ihr Fahrrad.
Paßt das Ersatzteil nicht, weil es beispielsweise aufgrund einer falschen Produktion verbogen ist, ist es mangelhaft, da es sich nicht als Ersatzteil nicht eignet. Zwar haben die Parteien beim Kaufvertragsschluß nicht ausdrücklich vereinbart, wie das Ersatzteil beschaffen sein sollte. Aber die Verwendung, als Ersatzteil, war eine Vereinbarung der vorausgesetzten Verwendung, nämlich als korrekt hergestelltes und daher verwendbares Ersatzteil.
3.
Kann man aus dem geschlossenen Kaufvertrag auch keine vorausgesetzte Verwendung für die Kaufsache ableiten, kommt es schließlich darauf an, ob diese sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Anders gesagt, es kommt darauf an, ob die Sache die übliche Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art vorliegt, aufweist.
Beweis
Max, ein Automechaniker, kauft Arbeitsschuhe für seinen Betrieb. Daneben bestellt er sich auch ein paar normaler Schuhe für seinen privaten Gebrauch.
Hier darf Max davon ausgehen, daß die Arbeitsschuhe ausreichend strapazierfähig sind, um den Anforderungen einer Autowerkstatt zu genügen. Das ist anders bei den normalen Schuhen, die nicht den gleichen Bedingungen ausgesetzt sind.
Weiteres Beispiel
Micha kauft sich einen zehn Jahre alten Gebrauchtwagen, der nach den Aussagen des Verkäufers keinen größeren Unfall gehabt hat. Wenig später erfährt Micha, daß der Wagen in einen schweren Unfall verwickelt war, der erhebliche Reparaturen erforderlich gemacht hat.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens muß in der Regel damit rechnen, daß Bagatellschäden am Wagen vorliegen, allerdings nicht damit, daß der Wagen runderneuert worden ist. In diesem Beispiel würde ein Mangel vorliegen.
4.
Schließlich liegt ein Sachmangel auch vor, wenn
- die gelieferte Sache nicht ordentlich durch den Verkäufer montiert wurde, sofern vereinbart war, daß der Verkäufer sie montieren muß,
- eine mangelhafte Montageanleitung beigefügt wurde,
- eine andere Sache als die bestellte geliefert wurde,
- mengenmäßig weniger geliefert wurde als bestellt war.
Ein Mangel liegt natürlich nicht vor, wenn der Käufer um die tatsächliche Eigenschaft der Kaufsache wußte oder hätte wissen müssen.
Der Sachmangel muß zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben
Schließlich ist notwendig, daß der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Käufer vorlag (sogenannter Zeitpunkt des Gefahrübergangs).
Das ist z. B. der Zeitpunkt,
- da die im Kaufhaus gekaufte Hose vom Verkäufer über den Ladentisch geschoben wird oder
- der Autohändler die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere an den Käufer übergibt und dieser anschließend mit dem Wagen wegfährt.
Wird die Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer versendet (Versendungskauf), gilt im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, daß die Übergabe erst erfolgt, wenn der Käufer die Sache tatsächlich in Händen hält.
Oft wird der Käufer jedoch Schwierigkeiten haben, zu beweisen, daß der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorlag. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine sogenannte Beweislastumkehr vor:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 BGB).
Beispiel
Micha kauft sich einen Motorroller. Nach zwei Wochen bemerkt er, daß der Benzintank undicht ist.
Der undichte Benzintank ist natürlich ein Sachmangel. Allerdings muß Micha nachweisen, daß das Leck schon bei Übergabe (Gefahrübergang) vorhanden war, oder daß zumindest die sogenannte Schadensanlage, das heißt die Ursache für das Leck, zu diesem Zeitpunkt vorlag.
Eine solche Schadensanlage kann bei einem undichten Tank z. B. fehlerhaftes Material oder eine mangelhafte Montage des Rollers sein.
Falls es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, wird jedoch der Verbraucher durch das Gesetz geschützt: Sofern Micha beweisen kann, daß das Leck auf eine Schadensursache zurückgeht, die in einem Fehler der Ware begründet war (zum Beispiel: fehlerhaftes Material), greift die Beweislastumkehr:
Es wird vermutet, daß dieser Mangel z. B. in Form fehlerhaften Materials im Zeitpunkt der Übergabe des Rollers vorlag. Der Verkäufer kann dann nicht mehr pauschal behaupten, das Material sei erst durch die Benutzung des Rollers durch Micha brüchig geworden und sich darauf verlassen, dieser werde nicht das Gegenteil beweisen können.
Zu beachten ist, daß es Ausnahmen zu dieser Beweislastumkehr gibt. Sie gilt etwa nicht für leicht verderbliche Waren oder bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer hätten auffallen können.