Wie funktioniert die Privatinsolvenz?

Hat eine Privatperson Schulden, die sie nicht mehr begleichen kann, besteht in Deutschland die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet sich von der Firmeninsolvenz und läuft in mehreren Schritten ab.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der erste Schritt eines Insolvenzverfahrens ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Dieser außergerichtliche Einigungsversuch wird in der Regel durch einen Anwalt, einen Schuldenberater oder eine Schuldnerberatungsstelle durchgeführt. Im außergerichtlichen Einigungsversuch wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, dem der Schuldiger und alle Gläubiger zustimmen müssen, das heißt dass alle Gläubiger bekannt sein müssen.

Stimmen nicht alle Gläubiger zu, scheitert der Einigungsversuch und das Insolvenzverfahren geht vor Gericht (gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch).

Gerichtliches Insolvenzverfahren

Das Gerichtsverfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners und hat zum Ziel, den Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen.

Eröffnungsantrag des Schuldners

Der Schuldner stellt einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht und muss eine Reihe von Informationen liefern. Für das gesamte Verfahren stehen ihm hierfür vorgedruckte Formulare zur Verfügung.

Folgende Informationen und Dokumente muss der Schuldner dem Insolvenzgericht vorlegen: die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll, eine detaillierte Zusammenstellung der gesamten Vermögenssituation des Schuldners, ein Verzeichnis der Gläubiger sowie der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen und ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan.

Im Schuldenbereinigungsplan muss aufgeführt werden, wie der Schuldner aufgrund seiner Vermögenssituation möglichst viele Gläubiger umfassend zu bezahlen gedenkt.

Schuldenbereinigungsplan

Ist der Antrag vollständig, prüft das Gericht ihn auf seine Erfolgsaussichten und stellt ihn den betroffenen Gläubigern zu. Diese müssen innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.

Sofern die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan akzeptieren, stellt das Gericht dies fest und bestellt einen Treuhänder, der das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger ausschüttet.

Sofern ein oder mehrere Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden sind, kann das Insolvenzgericht ihre Zustimmung ersetzen. Dafür muss mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der gesamten Ansprüche betragen.

Wohlverhaltensperiode (Wohlverhaltenspflicht)

Die sogenannte Wohlverhaltensphase beginnt mit der Eröffnung der Privatinsolvenz und beträgt sechs Jahre nach der Verfahrenseröffnung. In dieser Zeit muss der Schuldner seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtreten, bis die noch bestehenden Schulden vollständig getilgt sind. Gleiches gilt im Falle einer Erbschaft, von der die Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden muss.

Während der Wohlverhaltensperiode darf der Schuldner keine neuen Schulden machen. Erst nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.

Restschuldbefreiung

Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein echter finanzieller Neuanfang ermöglicht. Die Restschuldbefreiung ist von großer Bedeutung für das Privatinsolvenzverfahren. Grundsätzlich kann nämlich ein Gläubiger gegen seinen Schuldner aufgrund eines Titels (zum Beispiel ein gerichtliches Urteil) 30 Jahre lang vollstrecken. Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens ist es möglich, dass der Schuldner bereits sechs Jahre nach Einleitung des Verfahrens endgültig von seinen restlichen Schulden befreit wird.

Nach dem Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, spricht das Gericht auf Antrag des Schuldners die sogenannte Restschuldbefreiung aus, das heißt der Schuldner wird von den übrigen Verbindlichkeiten freigestellt. Es kann dann nicht mehr gegen ihn zwangsvollstreckt werden, da die Restschulden gelöscht werden.

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