Für die Geltendmachung seiner Rechte muß der Käufer bestimmte Fristen beachten (Gewährleistungsfristen). Verpaßt er diese Fristen, so stehen ihm die Käuferrechte grundsätzlich nicht mehr zu. Man nennt diese Fristen auch Verjährungsfristen.
Wenn der Käufer einen Mangel entdeckt, muß er diesen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Die Frist beträgt drei Jahre, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, das heißt ihn kannte und den Käufer dennoch nicht darauf aufmerksam gemacht hat.
Wird im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Sache geliefert (UMTAUSCH), läuft die Frist neu an.
Wird lediglich eine REPARATUR durchgeführt, läuft eine neue Frist nur bezüglich des Teils der Sache an, der repariert wurde.
Oft werden Unternehmer versuchen, diese Verjährungsfrist im Kaufvertrag zu kürzen.
Dies ist im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht zulässig, es bleibt immer bei den genannten Fristen.
Eine Ausnahme gilt bei Kaufverträgen über gebrauchte Sache, bei denen eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart werden kann.
Darüber hinaus kann auch das Recht auf Schadenersatz als ganzes beschränkt werden.
Die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung können nicht beschränkt werden.
Letzte Änderung am Montag Februar 20, 2012 12:23:15 von Monitorer