Auch wenn ein Widerrufsrecht zusteht, muß man darauf achten, daß man den Widerruf auch formell korrekt und in der gesetzlichen Frist erklärt. Ansonsten könnte der Widerruf unwirksam sein und ins Leere gehen.
In welcher Form muß in ich den Widerruf erklären?
Der Widerruf muß schriftlich gegenüber dem
Unternehmer erklärt werden.
Daneben reicht es aber aus, wenn einfach die gekaufte Sache an den Unternehmer zurückgesandt wird.
Dann empfiehlt es sich für den Fall des Verlusts der Sache auf dem Postweg, einen schriftlichen Nachweis der Absendung zu behalten (Beispiel: Beleg des Einschreibens), um diese gegebenenfalls beweisen zu können.
Welche Frist muß ich beim Wideruf einhalten?
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Anlaufen der Widerrufsfrist ist der Zeitpunkt, in dem der
Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht vom Unternehmer erhält (§ 355 Absatz 2 BGB).
Ist diese Belehrung erfolgt, läuft für den Verbraucher ab Vertragsschluß eine Frist von zwei Wochen, innerhalb deren er seinen Widerruf erklären muß.
Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluß mitgeteilt, wird die Frist zu Gunsten des
Verbrauchers auf einen Monat erhöht.
Bei einer fehlerhaften Belehrung seitens des
Unternehmers läuft die Widerrufsfrist nicht an. Die Belehrung muß folgenden Inhalt haben - sonst gilt sie als fehlerhaft:
- Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts,
- Zweiwochenfrist für den Widerruf,
- Inhalt und Form des Widerrufs,
- Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung,
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- Bezeichnung des Vertrages, auf den sich der Widerruf bezieht.
In der Regel werden Unternehmer Vordrucke benutzen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (BGB-Infoverordnung).
Bei einem
Fernabsatzvertrag läuft die Widerrufsfrist erst dann an, wenn der Unternehmer seinen besonderen Informationspflichten nachgekommen ist (§§ 312 c, 312 d BGB).
Bei einem
Teilzeit-Wohnrechtevertrag beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat, wenn dem Verbraucher das notwendige Prospekt nicht oder nicht in der richtigen Sprache übergeben worden ist.
Die Frist läuft auch hier nicht an, wenn der Unternehmer seinen besonderen Informationspflichten nicht nachgekommen ist (§ 485 BGB).
Allerdings ist zu beachten, daß das Widerrufsrecht in solchen Fällen nach spätestens 6 Monaten nach erfolgter Widerrufsbelehrung und Vertragsschluß in jedem Fall ausgeschlossen ist.