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Steueridentifikationsnummer: verfassungsrechtliche Zweifel

Mai 2013

Die sogenannte Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern und wird vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Seit August 2008 ersetzt sie die bisherige Steuernummer und ist lebenslang gültig. Die Steueridentifikationsnummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen den Finanzbehörden gegenüber zu verwenden. Ziel ist es, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Die gesetzliche Grundlage zur Steueridentifikationsnummer findet sich in § 139b Abgabenordnung. Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung übermitteln die Meldebehörden die im Melderegister gespeicherten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.

In einem Musterprozess entschied das Finanzgericht Köln, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer bestehen. Alle Bürger werden zentral erfasst, so dass mittels Vernetzung mehrerer Datenpools ein großer zentraler Datenbestand geschaffen werden könnte. Zudem entsteht eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung, da bereits Daten von Personen gespeichert werden, die noch keinen Besteuerungstatbestand erfüllen. Dennoch wird der Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil das Finanzgericht nicht eindeutig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers.

Die Revision beim Bundesfinanzhof in München ist zugelassen.

(Entschluss vom 07.07.2010, Az. 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08)

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Editiert von jluft
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