Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gesundheitsschädliche Baustoffe einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Hierzu zählt insbesondere eine schwerwiegende Asbestbelastung.
Grundsätzlich wird von einem Verkäufer nicht erwartet, dass er jedes Detail der zu verkaufenden Immobilie erwähnt. Dementsprechend besteht auch keine Aufklärungspflicht, wenn bestimmte Mängel typischerweise zu erwarten sind. Eine Asbestbelastung beeinträchtigt dagegen aufgrund der gravierenden Gesundheitsrisiken die Nutzungbarkeit des Gebäudes und stellt damit einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar. Das bedeutet, dass der Verkäufer diesen Mangel ungefragt erwähnen muss.
(Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08)
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