Macht mit
bei der Community
Jetzt Mitglied werden
Stellen Sie Ihre Frage »

Asbestbelastung ist offenbarungspflichtiger Sachmangel

Mai 2013

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gesundheitsschädliche Baustoffe einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Hierzu zählt insbesondere eine schwerwiegende Asbestbelastung.

Grundsätzlich wird von einem Verkäufer nicht erwartet, dass er jedes Detail der zu verkaufenden Immobilie erwähnt. Dementsprechend besteht auch keine Aufklärungspflicht, wenn bestimmte Mängel typischerweise zu erwarten sind. Eine Asbestbelastung beeinträchtigt dagegen aufgrund der gravierenden Gesundheitsrisiken die Nutzungbarkeit des Gebäudes und stellt damit einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar. Das bedeutet, dass der Verkäufer diesen Mangel ungefragt erwähnen muss.

(Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08)

Das könnte Sie auch interessieren

Hilfe und Beratung.

Editiert von jluft
Das Dokument mit dem Titel « Asbestbelastung ist offenbarungspflichtiger Sachmangel » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.

Bestellen Sie unseren Newsletter

de.kioskea.net, gesundheit.kioskea.net

Mietzahlung: Samstag gilt nicht als Werktag
Vogelkot auf Balkonen