Negative Bewertungen durch einen Käufer müssen, auch bei unerfreulichem Inhalt für den Bewerteten, hingenommen werden. Zu dieser Feststellung gelangte das Landgericht Hannover (Az.6 O 102/08).
Ein Käufer hatte ein über die Internetplattform E-Bay erworbenes Handy in der Verkäuferbewertung moniert. Er habe ein neues Gerät bestellt, aber ein gebrauchtes bekommen und nannte dies in der Bewertung "Betrug".
Daraufhin erhob der Verkäufer Klage auf Rücknahme der Bewertung. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht sah die Bewertung des verärgerten Kunden als subjektive Rechtsauffassung und damit als
berechtigte Meinungsäußerung an.
Lediglich unwahre Tatsachenbehauptungen, beispielsweise dass er statt eines Handys einen Fön bekommen habe, sind unzulässig. Berechtigte subjektive Eindrücke darf der Besteller in seiner Bemerkung also kundtun.
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Letztes update am Oktober 20, 2010 10:15 von eepp