Einem Taxifahrer wurde nach einer privaten Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen, woraufhin sein Arbeitgeber außerordentlich kündigte. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrfrist von zwölf Wochen, so dass der Taxifahrer für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhielt.
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die verhängte Sperrzeit gerechtfertigt ist. Verliert ein Taxifahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und damit seinen Job, hat er seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Dabei ist es irrelevant, dass die Alkoholfahrt außerhalb der Arbeitszeit erfolgte. Der Besitz eines Führerscheins ist für einen Taxifahrer zwingend erforderlich, um seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen.
(Urteil vom 22.06.2010, Az. L 6 AL 13/08)
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Letztes update am Oktober 28, 2010 06:07 von jluft